begehen, so haben wir doch ans gnädigster Zueignung zu unser»beiden Städten Emmerich und Rees und zu uustrn gehorsamenund getreuen Ständen, beschlossen und verordnet, beschließen undverordnen hiemit daß die von Uns einmal ernannten Schef,sen und Rathsverwandten der beiden Srädte Emmerich undNeeS, nicht wieder können entlassen werben, es sey dann im Falleeines Vergehens, wodurch sie sich ihres Ehrenstandes selber un-fähig und verlustig machen."
„Wir verordnen und bewilligen zugleich, daß an den Orten,wo wir die Ernennung zu Scheffcn uno Rathsverwandten haben,unsre verpflichtete Diener zu Scheffcn und Rathsverwandte»nicht können angestcllt werden. "
„ Der Stadt Calcar wird ihr Privilegium, einen Richter zaerwählen, nicht angefochten, sondern die clevischc Negierung btthauptet blos, daß fle solchen Uns zur Bestätigung präsentire«müsse.—Wir wollen aber auch diese Sache der Gebühr nach unter,suchen lassen, und dann nach Befindung, dasjenige was der Bil,iigkeit und dem Herkommen gemäß ist, festsetzcn und verordnen."
„Und demnach die Geerbten im Amte Lauten und Scherm-beck sich beschwert, daß ste mit unbcwilligten Umlagen, gegenOrdnung und Landesprivilegium gravirt werden, so soll darüberdie Gebühr verfüget werden, inmaßen schon chem Richter zaLauten befohlen, die Hebzettcl davon zur Kanzrllei einzufcnden."
§. 4-r-
Nachdem der Churfürst noch weiter über verschiedene örtlicheBeschwerden und Angelegenheiten entschieden, so kommt er endesich zu den Finanzen. Durch die vielen Kriege, in die er baldmit den Franzosen, bald mit den Schweden verwickelt war, wa<een die Länder sehr verschuldet. Da nun eine gute Fmanzordenuuq nach den Grundsätzen des Churfürsten, die Basis des gan-ze» Regiments sey: so suchte er die Geldangelegenheiten derProvinzen auf alle Werse zu ordnen und hcrzustellcn.
So auch im Clcvischen, wo die Kammergüter ganz ungemeinverschuldet waren. Zur Abtragung derselben bewilligte» dir Stän,de Soo,vOo Nthlr. in acht Zähren vom Lande anfjubringcn,und zwar auf folgende Bedingungen: