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1 (1819) In zwei Abtheilungen
Entstehung
Seite
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z, Da dafür gehalten worden, das; vorgedachto io sehr rischZpsteGrafschaft Mark, dadurch wieder aufzeholftir werde, >ve»n derLippstrom bis Hamm und so hoch hinauf immer möglich schiss,bar gemacht würde, ungleichen der Rnhrsrroin, so wollen solchnützliches Werk so viel wir vermögen, aufs gnädigste befördern,und unserm Sladthalter und Regierung zu Cleve auftragcn, sol,ches mit Ernst vorzunchmen."

Da auch einige Häuser und Burgmannsgüter, so keine Nitstersttze sind, und seit imdenklichen Jahren in den Schahregisternstehen, sich de» allgemeinen Lasten entziehen, und auch die Jagd,gerechrigkeit angemaßt, und solches Uns, unseren Nachkommen«nd säminrlichcn Ständen »achtheilig, so stehen mid verordne«wir, daß in Zukunft keins dergleichen Güter steuerfrei sei» soll,noch die Jagdgerechtigkeit üben, zu welchem Ende wir an dieBesitzer wollen schreiben lassen, und ihnen eine gewisse Zeit be<stimmen, innerhalb welcher sie ihre Dokumente verlegen sollen."

Zugleich bestimmen wir, daß so einige bürgerliche oberHauslrute, adelige Häuser und Aittersihe an sich bringen, sichaber doch als Niltermäßige nicht ausweisen können, die Jagdgr,rcchtigkeit von diesen Häuser» ruhen soll bis sic wieder in ade,ligen Händen sind, diejenigen aber so die Jagdgerechtigkeit schonfrüher kaufweise an sich gebracht, soll dieselbe belassen bleiben,weil sie ihnen gegen ihre» Willen nicht mag genommen werden."

Es haben sich mich unsre Magistrate von Enmicrich undRees Darüber beschwert, daß wir einige ihrer Ncchtsverwandtc»und Scheffen so Wir bestellt, später wieder entlassen und andrean. ihre Stelle ernannt, welches für Die abgestellten Personensehr verkiemcrlich und schimpflich wäre, und Wir möchten daherin Gnade» geruhen, sie dieser seit einigen Jahren «ingrsnhrleBeschwerniß, nunmehr wieder zu entheben, und zu verordnengeruhen, daß hrnführo keiner extra esiurn rnorti» vol Us-tinri aus Lee Mitte Ler Rathsvcrwandtrn und Schcffen «nt,fernt werbe«"

Ob uns nun anfänglich nicht wenig bedenklich gefallen. UnsMer Sache, so der landesfürstllchcn Hoheit znsteht und einesan be meldeten Städten schon mchriuäfs asngenbtkii Regqss zu