Zuerst gibt er den Ständen zu, daß sie eine Landesdeputa,tion aus Ritterschaft und Städten erwägen können, so wie sicsolches schon auf dem Landtage von i;z<; gewünscht. Auch daßsic dieser eine vorläufige Instruktion geben können, in der be,stimmt wird, was die Deputieren eigentlich zu thun haben, diebrr Chmfürst dann bestätigen wolle.
Dann verfügt er über die Wasserzölle auf den Rheine, auffolgende Weise:
„Wegen der im Jahr 1587 von kaiserlicher Majestät ver,willigten Wasser Lizenren zu Nuhrott, Lobith und Gennep, habendie Stände zwar uukerthänigstc Vorstellungen gethan, daß dervorhin beliebte rriockus wieder eingcführt werde, da Wir ihnenaber zu Gemüthe geführt, daß Wir bei dem verderbten Zustandeunsrer Domänen, solche Lizentcn aus unserer Kammer nicht ent,Sehren könnten, so haben sie darin gewilligt baß diese Lizentcnfür Uns und Unsre Nachkommen verbleiben sollen. Dagegenwir Unfern getreuen Ständen, aus sonderbarer churfürstlichenGnaden, hinwiederum gnädigst verwllligt, daß ihnen tue bereitsbewilligten 4000 Nthlr. jährlich noch mit rooo sollen vermehrtwerden, und zu Zehrungen, Schickungen, Besoldung deren De,dienten und dergleichen mögen verwendet werden, wie Wir bannauch an die Beamten eines jeden Ortes die nöthigen Befehleerlassen werden, daß diese 6000 Rchlr. für die Stände elngezo,gen werden."
„ Damit auch unsre sämmtlichen sslnterthanen hinführo nichtvon unfern Drosten und Richtern zur Ungebühr mit Dienstenbeschwert werden, so haben Wir befohlen, daß die Dienstordnungvon i';z5 aufs neue soll revidirt und den Standen mitgethcilt,und dann publizirt werden."
„Wir hätten gehofft, daß die Stände die Beibringung dervon rürr noch rückständigen Kontributionen bewilligen würden,um so mehr, da aus diesen noch ansehnliche Posten, an einigenoch nicht bezahlte Kriegsofsizlere bezahlt werden sollen. Weilenaber die Stände hiezu nicht zu bewegen gewesen, so haben wires auch dahin gestellt sein lassen, und sollen gemeldete Restan,ten weder von Uns noch von Unfern Nachkommen beigetrirbenwerden."