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1 (1819) In zwei Abtheilungen
Entstehung
Seite
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all seine großen Staatögrundsähe mir Entschiedenheit durchführt,ohne alles Handeln und kleinliche» Vortheil für seine Territr»rialhvhcit.

Zuerst fällt einem das Gefühl von strengem und unabhängiggem Rechte auf, daß durch das Ganze durchgeht, und das deeLhurfürst höher stellt, als den Willen eines Einzelnen,höher als seinen Willen und als den Willen seu»er Nachfolger.

Vor dem Rechte muß sich alles beugen, auch die Krone!

Man Hit Friedrich den Großen in Prosa und Veresen gepriesen, daß er den Müller Arnold zu Potsdam seine Mühlenicht abuahm, und die kühne Antwort des Müllers bewundert,der dem König sagte: Ew. Majestät könnten mir wohldie Mühle abnehmen, wenn das Kammergerichtin Berlin nicht wäre.

Wenn man aber die Staatsinstitntioneu des großen Chur,fürsten kennt, so wundert man sich hierüber gar nicht. DieUnabhängigkeit der Gerichte war im Preußischen, als der Mül»lcr Arnold lebte, nicht erst seit gestern, sie hatte schon überrin Jahrhundert bestanden, und eine Institution die so alt ist,hat sich so tief in das Leben des Staates und des Volks ringe»wurzelt, daß man sie nicht verletzen darf, ohne das Leben desStaates selber zu v:rletzcn. Hiezu war Friedrich zu klug, er verletzte keine Institution, so von feinem Urgroßvaterstammte, um eine persönliche Grille zu befriedigen.

Wen» man die Geschichte der Staaten aus ihren Quelle»studiert, so sieht man daß die Erbfürsten bei weitem so un<abhängig nicht sind, als die meisten glauben. Sie sind durchFamilicngesche, durchs Herkömmliche, durch die Negierungsmarirmen ihres Hauses mehr gebunden und beschränkt als man glaubtund sie sind cs um so mehr je größer las Erbe so sie von ihrenVätern erhalten. Ein Erbfürst ist stets geuörhigt auf der Linieforlzngehcn, die ihm von seinen Ahnen vorgezcichnet, und dieGrundsätze unverrückt zu befolgen die sein Erbe groß gemacht.Ohne dieses würbe es sich wieder zerstreuen. Ein König vonPreußen, der die Unabhängigkeit der Gerichtshöfe verletzte, um