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1 (1819) In zwei Abtheilungen
Entstehung
Seite
51
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so soll das Hofgericht die Urtheile, sowohl gegen, als für denAüvokatus fisci, zu Unserm und Unsere, Naclkvminen Vortheiloder Schaden aussprecheu. Welche Urtheile, so in rem ju-äieursm erwachsen, alsdann sollen vollzogen werden, und sollewdagegen weder Unserer und Unserer Nachkommen noch Unserergeheimen Räkhe, ivkibirioir »uspensioo oder AuftnthaltungkeineSweges gültig, sondern allerdings unkrastig fein "

Ebensowenig wollen Wir im übrigen keine rechtshängigeSache prokatiiren, ioliibiren oder ; roch wem,

gcr zulassen, daß die Sachen so in erster Instanz an dieses Hof,grricht nicht gehören, dahin gezogen werden sondern den Rech,ten überall ihren ordentlichen Lauf lassen. In einer beson,dem Gerichtsordnung soll die Nothdurft hierüber mit mehrcrnverordnet werden, in der auch fcstgestcllt werten soll, wie es mitden Revisionen soll gehalten werden, damit nicht unter derenPretept alle Sachen in die Regierung gezogen werden, worüberdann, und damit solches desto besser eingericktct werden könne,die Stände ihr Gutachten in Zeilen beizubringcn haben."

Und weil auch von unfern Ständen über die Combinirungeiniger inkompatiblen Richter und Nentmeisterstellen, so wie auchGohgrcve» und Landschreiberdienste beschwor geführt worden, undsie uns gehorsamst gebethen, solche zu scpariren, und, weil dieVielheit der Richter dem Lande zur Last, mehrere Stellen com,biuiren, und die unnöthige und unqualificicrte Richter ihrer Dien,sie entlassen, so haben wir in dieses Ansuchen gewilligt, unddie Uns angezeigkc Richter und Schlüterdienst zu Udcm undGennep separirt. Auch sollen in unfern, Fürstenkhum Cleve,nachfolgende Richterämter combiuirt werden:

1. Das Amt zu Cleve und Griethausen.

2. Cranenburg, Zepflich und Duisselt.

z. Winnenthal und Tanten.

4. Alten, Calcar und Grieth.

Hettel und Jssclburg."

40.

Wenn man diesen Neceß aufmerksam liest, so sieht man wirder Churfnrst alles in großen Massen geordnet, und wie er über-