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1 (1819) In zwei Abtheilungen
Entstehung
Seite
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Die Landeshoheit läugncte dieses. Sie sagten: sie seyenkeine bloßen Ncichsbcdienkrn, seit die Stellen erblich geworden.Der Länderbesitz, den ihr Gcsiblecht im Laufe der Jahrhundertegesammelt und immer vermehrt und verbessert, gehe ihr näheran, als wenn solches bloS Reichsgut uns Reichsländercien wären,und sie halte sich jetzt nicht mehr für verpflichtet, vor den Reichs«gerichten Recht zu nehmen, wie bloße Reichsbedienten.

Daß daraus, daß man den Besitz stets vermehre und das Be«sihthum verbessere, ein neues Recht erwachse, das fühlte die Lau,deöhicheit deutlich, auch daß der deutsche Kaiser nicht umsonst inseinem Titel führe: Lsmper ^uAurtus allzeit Mehrer desReichs, und hierin hatte sie nicht unrecht.

DaS Ende des Streits war gewöhnlich: daß die Großen vorden Reichsgerichten nicht zu Recht standen; und das Wendenan die Reichsgerichte, für Aufruhr erklärten daß aber dieKleinen vor den Reichsgerichten Recht nehmen müßten, die, s»wie jede höhere Behörde, gerne über einen Grafen von Gim«born zu Recht erkannten, wenn sie in völlig gleicher Sache, überLen Chucfürsren von Brandenburg nicht zu Recht erkennen dürsten.

§- Zr-

In dem Recesse von 167-, der zwischen dem Herzoge Phi,kipp Wilhelm und den Ständen von Jülich und Berg zu Standekam, sieht man, baß dieses einer der Hauptpunkte des Streitesgewesen, in welchem die Landschaft mit der Landeshoheit befan«gen war.

Gleich in der Einleitung sagt der Herzog:

Weil eine Zeit her verschiedene Klagen gegen unsre Landes,fürstliche Verordnungen, von Mich, und bergischen Landständen,von Ritterschaft und Städten beim Reichshofrathe schriftlich an,gebracht worden, wir aber diesen wiedersprochen, und uns inkeinen Prozeß haben impliziten lassen, da es aus der goldene»Bulle und den Rcichsgrundgesetzen und dem westphälichen Feie,Len klar hervorgeht, baß solches gegen die hohen landesfürstlicheFür» kksgalr» und Territorial,Gerechtsame seye», welchen wieuns nicht wollen kränken fassen, sondern solche vor uns und unsre