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1 (1819) In zwei Abtheilungen
Entstehung
Seite
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Gi-aftN von dem Berge, in ihrem Wavpcn einen gezähn-ten Dalken führen, reichen in ihrer Ahncnfolg« eben so hochherauf, wie jene.

Hier gilt Heinrich IV. Wort: norr, »onims» tour ße»-Mioer>mss,i»ind es ist kein Fürstin Deutschland, der, wenn erunter dem alten Adel seines Landes steht, nicht sagen könnte:daß er unter seines Gleichen stände.

Allein wenn die Ritterschaft unter dem Grafen nicht den Edel/Mann, sondernden Bedienten des Reichs verstand, dessen Stelle erb-lich geworden, der aber mit dem Grafcnbannc bekleidet war, unddadurch der Wicderschcln von der Macht des Reichs, dannhatte ste Unrecht. Denn obgleich seine Gewalt nur delegirteMacht des Re chs war, so wohnte doch in ihr dieselbe Herrlich-keit, die in der Macht dc§ Reichs wohnte.

Denn die Macht des Grafen und Pfalzgrafen war nicht inrepublikanischer Weise durch Beschluß der Gemeinen erwachsen,sondern er hatte sie von Oben erhalten, vom Kaiser, der keingemeines Haupt war, sondern August und gesalbt.

Noch mehr hatten die Stände mit ihrem xrimus imerxsro» unrecht, als die Landeshoheit sich immer mehr entwickeltund ausgebildrt hatte, und der Staat seiner neuen Natur ge-mäß, sin neues Leben begonnen.

Das Regiment wurde nun ein väterliches, und man kannvom Hausvater, der mit väterlicher Herrlichkeit in seinem Haus-wesen Herrscht, nicht sagen: daß er der erste sep unterseinen Hausgenossen.

An diesen Streitpunkt knüpfte sich der zweite r nämlich ln wiefern die Landeshoheit g-nöthigt vor den Reichsgerichten Rechtzu nehmen, wenn die Stände dort Beschwerden gegen sie rin-lcgten?

Die Stände behaupteten: daß, da die Landeshoheit nur De-legation von der Macht des Reichs ftp, so müßte sie, so wie alleReichsbediente, bei Len Reichsgerichten Recht nehmen, da diese»hre höhere Behörde fest.