es ihnen zu kostbar schien. —- Und noch jetzt sind von den 65zMitglieder des Unterhauses selten die Hälfte vorhanden, grabeweil die meisten die Theurung von London scheuen. Judeß geht -durch das Ausbleiben jetzt kein Stimmrecht verloren, da einmaldas Verzeichniß sestgestcllt ist, und der Eine dieses Jahr komm*und der Andre ein anderes Jahr.
tz. i?.
Wir haben also schon km Jahr die Landeshoheit und dieStandschast in ihrer ganzen Entwickelung. Des Kaisers Sc,richte dürfen kein Recht mehr im Lande sprechen, und die Lan,desgerichte ruhen nicht, wenn der Kaiser mit seinem Pfalzgra,fcn erscheint.
Die Erwerbungen werden gemeinschaftlich gemacht vom re,gierenden'Hause und der Landschaft, und bei der Erbfolge wirddie Landschaft zu Rache gezogen, wenn der regierende Kürst inurkundlicherweise hierüber bestimmt.
§. 14-
Es bildete sich auch nun allmählig ein Hoflager, und der neueHerzog errichtete nach der Sitte fränkischer Fürsten: Erbämter.Das Erbmarschallamt erhielt Ritter Heinrich von Wpcnhorst.Da er keine Söhne, so folgte in der Belehnung sein EidamJohann von Düsscl. Auf diesen folgte sein Sohn Hermann v.Düffel, und auf dieKu 1465 Bertram von Nesselrode, Herr zuEhrenstein, bei dessen Familie es bis auf unsre Zeiten geblieben.
h. ts.
Stehende Heere waren damals noch unbekannt, eben so dieSteuern so erst mit den stehenden Heeren aufgekommen. Dieganze Kriegseinrichtung beruhte auf das Lehenwesen und da da-Geld anfing mächtig zu werden, sowurdenLchnsverbindlichkciten,nicht blos gegen liegende Gründe, sondern auch gegen Geld erworben.Die Fürsten verwendeten hiezu die Einkünfte ihrer Domainen,ihrer Zehnten und ihrer Zölle.
Bei dem großen Umfange so damals der Landhandel erreicht,— da der Weg ums Ca? noch nicht tnrdeckt war; — waren die