ligkekrn. DaS Recht ihre Schöppen zu erwählen, eigenes Ge,eicht zu haben, und offene Jahrmärkte zu halten. Die Urkundeist von l r 88 - — Ich habe sie im zweiten Thrile in einer drut,scheu Ueberfttzung Mitgetheilt. Man steht in ihr daß die Leuteim dreizehnten Jahrhundert schon recht gut gewußt, was städtischesWese» ftp und worauf städtisches Regiment beruhe.
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Graf Adolph starb rry 6 und da er kinderlos geblieben, sofolgte chm sein Lriwer Wilhelm!.
Kaiser Albert der Erste belehnte ihn 129z mit allen Lehmso seine Vorfahren besessen.
Zwki Jahre später geschah der erste große Schritt zur Landes,Hoheit: die Befreiung von den kaiserliche» Ge,richten.
Schon früher hatte Graf Gerhard von Jülich, der kaiserli,cher Laudvoigt war. eine Urkunde ausgestellt, daß ec sich »echt indie Gerichtsbarkeit der Grafschaft von dem Berge mischen wollte,sondern diese für befreit von kaiserlicher Gerichtsbarkeit halten.
Aber im Jahr rzoc» erhielt Graf Wilhelm dieses in einerkaiserlichen Urkunde. I» dieser heißt es; baß kein kaiserlicherLandpfli-ger, Vogt oder Richter so in den Rheingegenden bestelltwürbe, das Recht sollte haben zu richten und zu strafen in derGrafschaft von dem Berge, sondern daß dieses einzig dem Gra,fen sollte zustehen.
So mar dann nach und nach aus einer kaiserlichen Beamten,Familie, ein regierendes Dpnastengeschlecht geworden, welchesüber seine Grafschaft mit allen Rechten der Souveränität herrsch,tc, mit denen es vom Kaiser und Reich war belehnt worden,und die, was nie zu vergesse», von Kaiser und Reich ausgegan,grn, und also auch immer die Natur und bas Wesen des Reichsbehielten, das in feiner ganzen Anlage immer noch «ine Repu,blick war.
Die älteste bergische Münze ist von diesem Grafe« WilhelmSer nun mit der Landeshoheit zugleich das Münzrecht übte.
Str führt die Aufschrift: lursnua Llullremsaeis undiK