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2 (1912) Biographische Nachträge und Ergänzungen. Zusammenfassende Darst. Matrikeltext 1646 - 1695
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1152 IV. Vollzug der Immatrikulation.

Immatrikulierter wieder inskribiert werden mußte, wenn ervon Dillingen weggezogen war. In Freiburg i. Br. betrugdie Gültigkeitsdauer 5 Jalire. Wer nach dieser Zeit wie-der kam, mußte aufs neue immatrikuliert werden 1 ). DieseVorschrift bestand für Dillingen nicht. Ja es wird dieNotwendigkeit, nach fünfjähriger Unterbrechung der Stu-dien eine neue Inskription vornehmen äu lassen, mit spe-zieller Rücksicht auf die Freiburger Gewohnheit ausdrück-lich negiert aus Anlaß eines, bereits weiter oben (8. 1141)berichteten Falls betreffs der Präzedenz bei akademischenAkten. Von einem Grafen von Pappenheim, um den essich dabei handelte, wird gesagt, er sei vor 5 Jahren ritean der Dillinger Akademie immatrikuliert worden und da-rum mit dem Erfoge, daß er die allgemeinen Privilegiender Studierenden genieße und bei seiner jetzigen Rückkehrnicht neu immatrikuliert zu werden brauche, wie allerdingszu Freiburg i. B. die Studierenden nach fünfjähriger Ab-wesenheit von der Universität aufs neue immatrikuliertwerden müßten, wenn sie bei der Rückkehr der akade-mischen Privilegien sich wieder erfreuen sollen'-'). Damitstimmt nun freilich nicht die Tatsache, daß nach Ausweisder Matrikel in Dillingen viele wieder immatrikuliert wur-den, welche die Lehranstalt verließen und nach Umflußeines kleineren oder größeren Zeitraums dahin wieder zu-rückkehrten. Man hat also wohl in solchen Fällen dietheoretische Gültigkeit der früheren Immatrikulation nichtbestritten, aber aus praktischen Erwägungen eine neue Im-matrikulation vorgenommen. Die Gebühren dürften indiesem Falle wohl erlassen worden sein.

Es ist nunmehr die Frage zu besprechen, wer im-matrikuliert wurde bezw. wer sich immatrikulierenlassen mußte. Im allgemeinen ist zu sagen, daß nicht bloßdie eigentlichen Akademiker (Philosophen, Theologen,Juristen), sondern auch die Gymnasisten, und zwarvon der obersten bis zur untersten Klasse, immatrikuliert

i) Mayer B. 1. Einleitung XLIV.2) Act. Univ. Okt. 1665 (II. 286 s.).