IV. Vollzug der Immatrikulation. 1151
mung, außer rlaO der Pedell in seiner Dienstesinstruktionangewiesen war, diejenigen, welche studienhalber nachDillingen kommen und sich innerhall) drei lagen beiderAkademie nicht anmelden, dem Rektor oder dem Studien-präfekten anzuzeigen'). Hieraus ist zu ersehen, daß eineAnmeldung nach drei Tagen schon nicht mehr als ganz,entsprechend galt. Offenbar sollte die Anmeldung undInskription womöglich noch am Tage der Ankunft stattfinden. In der Tat wird in der Matrikel selbst wiederholtausdrücklich bemerkt, daß die Betreffenden am gleichenTage ankamen und inskribiert wurden, z. B. 1613, 49 bis56- 1613, 177; 1615, 12. 176-178. So wird es noch häufiggehalten worden sein, wenn es auch nicht angemerkt wirdEs kam freilich auch vor, daß die Immatrikulation ersteinige Tage (1580, 124) oder einen Monat (1618, 7; bJ,136) oder mehrere Monate (1556, 55; 1562, 63) nach derAnkunft erfolgte. Wenn allerdings, wie das z. B. 1640 und1641 geschah, die Inskription nur einige Male im Jahrevorgenommen wurde, so fiel bei manchen Ankunft undInskription ziemlich weit auseinander. Bei den konvik-toren aber scheint sich bisweilen die Meinung gebildet zuhaben, daß sie, nachdem sie im Konvikt aufgenommen undeingeschrieben seien, nicht mehr nötig hätten, sich m dieakademische Matrikel inskribieren zu lassen (162o, *>).Diese falsche Auffassung hatte allem Anschein nach die1625. 26 erwähnte Bestimmung veranlaßt, daß in Zukunftauch die Konviktoren wie die Externen zum Insknptorzur Einschreibung geschickt werden sollten, noch ehe siezu frequentieren anfangen.
Es fragt sich nun, wie lange die Immatrikulationgültig war oder konkret gesprochen, nach welcher Zeit ein
atotntpn der Ingolslädteri) G. U. D. 652. In den allgemeinen Statuten aar mg
. , .i ir», studierens halber nach
Universität von 1472 wird verordnet: »Wer btuU eieiIngolstadt kommt, muß sich binnen acht Tagen immat, kuher™ assen wobei er den Eid zu leisten und die Gebühren zu »»«"btonZ\. Prantl, Geschichte der Universität in Ingolstadt u.S.w. Mün-chen 1872. I. 39.