IV. Vollzug der Immatrikulation. 1147
B0hri ft _ eine solche ist nicht mein- vorhanden — abereine Reihe von indirekten Beweisen. Die wichtigsten sind
folgende.
1) Die chronologische Reihenfolge wird nicht immereingehalten, indem ein einzelner Name oder auch mehrereNamen mit einem früheren Datum zwischen Namen miteinem späteren Datum stehen und umgekehrt, und zwarhäufig so, daß eine spätere Einschiebung der Namen ausge-schlossen ist. 1558 (S. 23) folgen sich die Daten so: 6.März, 10. März, 5. März; 10. Mai, Anfang Mai, 15. Mai.
1618 (S. 495): 8. August, 7. August (74—70), 8. August.
1619 (S. 515 f.): 30. Oktober (137-143), 18. Oktober) 144bis 146), 4. November (147. 148), 5. November (149. 150),7. Oktober (151. 152), 16. November (153), 26. Oktober(154), 8. Oktober (155), 12. November (156). 1657 (S.7761)stehen Daten vom November und Dezember (15-25) zwi-schen Juli und August. - Wären die Namen der Studie-renden unmittelbar in die Matrikel eingetragen worden, sowürden sie dort zeitlich richtig aufeinander folgen. Dasist aber, wie gezeigt, nicht immer der Fall. Wurden sieaber vorläufig auf Blätter oder Zettel geschrieben, so konn-ten sich letztere leicht verschieben, und es ist auch denk-bar, daß manchmal ein Blatt auf einige Zeit verloren ging,so daß beim Wiederfinden die fehlenden Namen nachge-tragen wurden. Zum Jahre 1649 (S. 727) sagt der inskri-bierende Studienpräfekt: Inscriptos vero quam plunmosnon reperi. Es heißt nicht: Quam plurimos non inscrip-tos reperi. Die Betreffenden waren also wohl in der Ur-schrift inskribiert worden, aber diese konnte nicht gefundenwerden 1 ).
.) Auf eine Urschrift (Konzept) dürfte auch eine Notiz zu 1632,20 und 1633, 2 hinweisen, worin der akademische Notar Helm be-zeugt, daß die Betreffenden nicht zu den Studierenden gehören, weilsie in der Matrikel nicht inskribiert sind. In der vorliegenden d ..erhaltenen Matrikel sind sie allerdings inskribiert, aber «•»"""sich wohl nicht in der damals wahrscheinlich vom Notar aufbewahr-ten ersten Aufzeichnung oder Urschrift und wurden darum zu Un-recht in die zweite Aufzeichnung oder in die Matrikel aufgenommen.