III. Die aus der Immatrikulation fließenden Rechte. 1143
aber genauer gefaßt wurde: Quia decretum illud anni 1666...vult, ut inter duos nostrae Academiae inscriptos ille prae-cedat, qui prior frequentavit, fttiamsi posterior sit in im-matriculatione. Unde prioritas immatriculationis tan tumdat praecedendi ius inter illos, qui simul incipiunt trequeirtare Academiam vel scholam publicam Gymnasn, v. g.rudimenta . . . Qui tarnen post inscriptionem notabili tem-pore v. g. trimestri frequentavit, praecedit posteriores, et-iamsi post freqnentationem abeat et post plures annos redeat.Dieser Entscheidung fügte sieli Baron von Schwendi undließ den beiden Baronen von Weiden den Vorantritt 1 ).
Es ist oben bemerkt worden, daß nach dem in Dil-lingen eingehaltenen Ordo incedendi alle Grafen allen Ba-ronen voraus gingen, jedoch so daß in jeder dieser beidenKlassen derjenige den andern vorausging, welcher früherin die Matrikel eingetragen war. Der Umstand, ob einerAkademiker oder Gymnasist war, war dabei ohne Einfluß.Im Jahre 1715 aber wurde mit Zustimmung des Koadjutors(Johann Franz, Fürstbischofs von Konstanz) angeordnet,daß die Grafen zwar allen Baronen vorangehen, daß jedochunter den Grafen seihst alle Akademiker allen Gym-nasisten und desgleichen alle akademischen Baroneallen Baronen am Gymnasium vorangehen sollten, beidejedoch wieder die Reihenfolge der Matrikel einhalten soll-ten 2 ). Diese Festsetzung wurde, da sie nicht alle Rang-streitigkeiten hintanzuhalten vermochte, 1766 etwas modi-fiziert. Es wurde nämlich verordnet, daß unter allen hierin Betracht kommenden Kategorien (mit Ausnahme derEphebi d. i. der Pagen des Fürstbischofs») die Ordnungder Fakultäten und der Klassen eingehalten werden und
i) Act. Univ. zum 30. Okt. 1681 (II. 375).
2) Hist. Collegii Dilingani ad ann. 1715.
•j Diese sollten nach einen, fürstbisch. Dekrete vom Jahre 1694,nullo nobilitatis discrimine, einen gesonderten Hat, in derK.rche ,nden Banken bei dem Altar des hl Hieronymus) einnehmen und un-mittelbar hinter den Graten und Baronen durch die Sakmte.türe deKirche verlassen, außer wenn auch canonici cathedra es da sem soll-te,.. Mskr. 229. Di.se letzteren gingen also de,, bphebi voran.|