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2 (1912) Biographische Nachträge und Ergänzungen. Zusammenfassende Darst. Matrikeltext 1646 - 1695
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1144 III. Die aus der Immatrikulation fließenden Rechte.

in der Fakultät oder Klasse die Graten den Baronen vor-angehen sollten, diese unter sich aber die Ordnung derMatrikel einhalten sollten 1 ).

Diese beiden letzteren Verordnungen liegen zwar schonüber die Zeit hinaus, bis zu welcher die Matrikel reicht,aber sie gehören doch zu diesem Gegenstande und zurVervollständigung sollten sie mitgeteilt werden.

Aus dem Gesagten überhaupt ergibt sich, daß sichdie Adeligen, besonders der höhere Adel, in Etikettefrageneiner besonderen Berücksichtigung zu erfreuen hatte 2 ). Dieswar nun zwar auch anderswo der Fall, aber in Dillingenscheinen noch viel weitergehende Rücksichten genommenworden zu sein. Dafür spricht auch folgende Verordnungdes oberdeutschen Visitators P. Theodor Busäus für Dil-lingen vom Jahre 1610: Cum in aliis huius provinciaecollegiis Nobiles a comnmni ratione scholarum liberi nonsint, nee loca certa sive in aula sive in schola habeantdesignata, suavibus quibusdam rationibus et modis cona-bitur et hie P. Praefectus studiorum eos ad communemrationem paulatim revocare. Dieser gute Rat scheint nichtzur Ausführung gelangt zu sein, wie die vorausgehendenDarleguugen zeigen. Es war wohl auch schwierig, umnicht zu sagen, moralisch unmöglich, die bestehende Sitteaufzuheben, da eine solche Maßregel schwere Folgen fürdie Frequenz seitens des Adels zur Folge gehabt hätte,der die Dillinger Universität ganz besonders aufsuchte.Drohten doch 1691 die Praenobiles sogar mit dem Abzug,als die Konviktoren, allerdings im Widerspruch mit derbisherigen Gewohnheit, beim Verlassen der Kirche vorihnen gehen wollten) 55 ).

i) Ib. ad ann. 1766.

s ) 1734 studierte in Dillingen der erstgeborene Prinz von Sig-maringen, er erhielt als besondere Auszeichnung vor den übrigenhohen Adeligen in suo loco tarn in templo quam alibi pulvinar exholoserico cum tapete instratum, und weil der Recktor ihm voranging, mußte auch ihm, solange jener hier war, ein solches pulvinargegeben werden. Hist. Collegii Dilingani ad ann. 1734.

») G. U. D. 391.