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Stift Lorch : Quellen zur Geschichte einer Pfarrkirche
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IX
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— IX —

Augsburg und Würzburg teilte jenem Kaisersbach, diesem Kirchcn-hirnberg zu. *)

Im späteren Mittelalter erhielt Kaisersbach seine kirchliche Ver-sorgung von Welzheim aus, blieb aber Filial von Lorch. Wanndiese Ordnung getroffen wurde, ist nicht überliefert. Im gleichenVerhältnis standen Gebenweiler, Gemeinweiler, Teschenhof, Haghof,Langcnberg, Breitenfürst und Brech bei Pfahlbronn, Taubenhof(alt. Hertlinshof), Schillingshof, Hagmühle (Haghof), Burgholz,Hellershof, Heinlinsmühle und Ebersberg. -) Dagegen scheintSchadberg, dessen Ulrichskapelle wohl aus dem 14. Jahrhundertstammt,' 6 ) zu den eigentlichen Filialien von Welzheim zu gehören,

') Die Grenze, der Bistümer schont alte pfarrliche Hechte. Das zeigtdas gleich nachher zu erwähnende Herabergreifen der Pfarrei Kirchenkirnbergüber die Wasserscheide bis zum Stixenhof. Auch darin mag ein Beweis ge-sehen werden für die erst von Adelberg aus erfolgte Rodung im Wald Kaisers-buch. Sonst nvüsste auch Kaisersbach nach Kirchenkirnberg gepfarrt habenund zum Bistum Würzburg gekommen sein.

~) Die Gemeindeglieder, denen von ihrer Mutterkirche aus erlaubt war,eine näher gelegene Eilial- oder Nachbarkirche zu besuchen, hatten dafür einebesondere Abgabe an ihren Pfarrer zu entrichten; diese bestand in Haber undhiess Kirchenhaber. Die zur Kustorei gehörigen Einwohner von Grossdeinbachz. B. gaben sie für die Erlaubnis an Sonntagen in Welzgau zur Kirche zugehen (s. u. S. 162,10 und 173, 37f.), die von Adelberger Brech für Bertiingen(S. 174, 6 f.), die von Brend, Bucheng ehren, Mittelweiler und Wahlenheim fürAlfdorf (S. 175, 3ff.). Diese Stellen, an denen ausdrücklich die Veranlassungder Abgabe hervorgehoben wird, dürfen ohne weiteres für die Erklärung überallda, wo Kirchenhaber erwähnt wird, verwendet werden. (Siehe die VerzeichnisseS. 103ff., Nr. 6"; 71"; S Ir ; 9" 1 .) Dabei zeigt sich, dass nicht nur derPfarrer der Mutterkirche, sondern auch derjenige, dem die Beute zugewiesensind, den Kirchenhaber bezieht; so nimmt ihn der Pfarrer von Welsheim vonden lorchischen Eilialien, die er eu versehen hat. Doch ist nirgends berichtet,dass dieselben Beute nach beiden Seiten Kirchenhaber gaben; wo dies der Kallscheint wie bei Kienharz (S. 166, öf. und 170, 4), ist ohne Zweifel dieselbe Er-klärung zu geben wie bei Haghof (S. 162,16f. u. Anm. 1), wenn auch die Quellenschweigen: es handelt sich um spätere Zuweisung von dem einen an den anderenEmpfänger. Offenbar ist das bei allen Filialien anzunehmen, die nach demLagerbuch von 1676 Kirchenhaber an den Pfarrer von Welzheim entrichten.Zu unterscheiden sind davon das Beservatgeld, das immer an den Pfarrerder Mutterkirche bezahlt wird (s. unten S. 53,22; 88,10f.; 162 Nr. 6" 1 u. 165Nr. 7 ni), und die Entschädigungen, die dem die Seelsorge ausübenden Nachbar-pfarrer aus den Einkünften der Pfründe gewährt werden (S. 42,15; 59, 37 ff.;GS, Uff.).

3 ) Die Behauptung der OA.Beschr. Welzheim S. 169f., die Kapelle seidurch Graf Burkhard von Hohenberg gestiftet, ist irrig. Jenes Verzeichnisvon Jahrtagen, aus dem die Angabe stammt, rührt vom Kloster Beutin bei