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1 (1875)
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Specielle Erkennung und Prüfung der Arzneimittel. 231

auf seine Löslichkeit in Wasser, des Copaivabalsamsauf fettes Oel, des Chloroforms auf Substanzen,welche beim Schütteln die Schwefelsäure färben.

3. Prüfung derjenigen Mittel, deren vorschriftsmässigeBeschaffenheit nicht ohne Hülfe von physikalischenApparaten — Aräometer, Loupe, Mikroskop — oderchemischen Reagentien festgestellt werden kann;zunächst also die Bestimmung der specifischen Ge-wichte unter Berücksichtigung der Temperatur;dann die Prüfung verschiedener Drogen und Prä-parate, wie Arrow-Root, Chinarinden, Crocus,Kamala, Quassia, Lycopodium, Quecksilber-Salbeund -Pflaster mittelst des bewaffneten Auges;endlich Untersuchung der auf chemischem Wegezu prüfenden Mittel.

4. Quantitative Prüfung derjenigen Mittel, für welcheein bestimmter, nicht auf einfachere Weise fest-zusetzender Gehalt an wirksamer Substanz vorge-schrieben ist, wie Acetum, Aqua Amygdalarum,Argentum nitricum cum Kali nitrico, Auro-Natriumchloratum, Chlorkalk und Chlorwasser, Solutioarsenicalis, Zincum valerianicum u. a. Der Alka-loidgehalt von China und Opium und der Harz-gehalt der Jalape lässt sich in der, zu Apotheken-Revisionen vergönnten kurzen Zeit nicht mit Ge-nauigkeit bestimmen.

5. Durchsicht der sub 2 der mehrstündigen Einwir-kung von Reagentien unterworfenen Mittel.

Die Anführung der, zur Untersuchung der einzelnenArzneimittel angewandten Methoden oder Reagentien imProtokoll oder in der Series medicaminum ist nur dannvon Bedeutung, wenn dadurch ein besonderer Grad von Güteund Reinheit oder eine \ 7 erunreinigung und Verfälschungnachgewiesen werden soll, oder wenn über die aus ent-standenen Reactionen gezogenen Folgerungen Zweifel oderZwiespalt entsteht. Wo etwa die vorgesetzte Behördeauch bei den nicht beanstandeten Artikeln die Angabe desPrüfungsverfahrens verlangen sollte, müsste die Dauer der