z68 Das fünfzehnte Capitel
verbunden wäre. Zweytens. Wil man ja demHöchsten etwas angeloben, so sehe man vorher wol,ob das Gelübde GOtt gefällig, erlaubt und mög-lich zu halten sey. Drittens- Man prüfe woldie Absicht, die man bey der heiligen Zusage habe,weil eine unlautere die ganze Handlung verunreini-get. Viertens. Was man dem HErrn mitaller Bedachrsamkeit verheißen, und als unsündlichnach dem Probierstein des göttlichen Works befun-den, suche man genaue auszuüben. Fünftens.Wenn man GOtt mit einer gewissen Bedingungetwas angelobet, und ein Zufall kommt, da maneine Ausnahme ohne Verletzung des Gewissensmachen kan; so mache man sich keine ängstlicheGewistenscrupel darüber, fern Gelübde zu brechen.GOtt nimt in diesem Fall, nach seiner Güte auchden Willen für die That an. a)
») Wer wil, kan von den Gelübden weiter Nachlesen,ausserdenen Sittcnlehrern, welche davon ordentlich handeln,noch diejenigen, welche besondre Abhandlungen davonherausgegeben, als Herr Ettiestel von Gelübden,M.J.J. Gorrfcbalds Abhandlung von Ge-lübden, Dresden 17;;. und in des sei. Herrn ProbstSReinbecks Sammlung kleiner Schriften imlu Stücke, darin er zeiget, wie weit sich die Ver-bindlichkeit der Gelübde erstrecke, und wiewenig man Ursache habe, feinem Gewissensolche Fallstricke zu legen. Es ist diese Samm-lung von dem Lsbiner-und Etats-lViiniller dem Hn.Graf von Manreuffel zum Druck befördert.
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