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Das vierzehnte Capilel
Das vierzehnte Capitel.
Von der ländlichen Nennung
und Ausbreitung des göttlichenNamens.
Inhalt.
§. i- Man ist schuldig seine Sprache zur VerherrlichungGDrces zu gebrauchen.
§. 2, Es wird aber dabcy gesündiget, durch un,zeitige undunbesonnene Nennung des göttlichen Namens.
§. z. Auch von solchen, welche den Nainen GGrres' zur Berückung ihres Nächsten mißbrauchen.
H. 4. Ferner von denen, welche von göttlichen Dingenspöttisch und ungeziemend reden.
§. 5. Es wird auch bey der Ausbreitung des göttlichenNamens gesündiget.
§. 6. Solches geschiehct von denen, die GDtk aus un-lautrer Absicht loben.
§.?< Jmgleichen von solchen, welche unzeitig GDtkzum Schaden seiner Ehre preisen.
H. 8. Wie auch von solchen , welche EVck loben iN ei-ner Sache, daran er keinen Aiitheil hat.
H.y. Ferner noch von denen, welche stündliche Mittelzur Ausbreitung des göttlichen Namens brauchen.
H. 10. Lehren, welche in diesem Stücke der Christenpflichtzu beobachten.
, _ §.i. E s
Friedrich Starken«, Predigers zu Frankfurt amMayn, andächtige Seele im Beichtstuhl und bey demheiligen Abendmahl, auch das Abendmahl desHErrii, in 4. 1740. bußfertiger Christen Le-rerrung zum heiligen Abendmahl, so zu Salz-wedel 1742 eäirt.