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4. Der ungarische Winter-Feldzug und octroyirte Verfassung, December 1848 bis März 1849 Th. 1 (1876) Der ungarische Winter-Feldzug und octroyirte Verfassung, December 1848 bis März 1849
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z» miskcnneil war Görgci viel z» gescheidt nnd vornrtheilsloS; das ergibt sich denllicbans dem Tone, in welchem er sich ein paar Seiten später (59, 62) über die Bedenk-lichkeiten Moga's nnd der alten Officiere die Leitha zn überschreiten anssprtcht, beiwelcher Gelegenheit ihm auch die richtige Bezeichnnng „der ungarischen Revolution"(S. 57) entschlüpft. Was er bald darauf (S. 63) wieder vorbringt um sich im Lichteder Legalität zn spiegeln, ist eitel Sophisterei, Die Frage ließ sich allerdings miteinem gewissen Schein von Berechtigung answerfcn: ob die Unterschrift des Königs, dieunter den Proklamationen zn lesen, auch wirklich ächt? — nnd, wenn dies angenom-men oder erwiesen, die zweite: welche virtuelle Berechtigung nnd Geltung dieselben,obwohl ihnen in formaler Hinsicht ein wesentliches constitntionelles Merkmal abging,in Anspruch nehmen konnten? Allein während Görgci des langen und breiten dieGründe für nnd Wider das thatsächliche Von Zichy's vorausgesetzter Schuld durch-nimmt, hat er die Berneinnng der erstem Frage, ohne Erwägung des pro nnd contra,einfach als ansgemacht hingcsiellt — „unter beide (Proclamationen) hatte man denRainen Sr, Majestät des Königs Ferdinand V. von Ungarn gedruckt" (S. 15) —,an die Erörterung der zweiten sich aber gar nicht getraut, weil er gut einsah daß zurLösung eines solchen die höchsten Potenzen im Staatslcben berührenden Competenz-Conflictcs am allerwenigsten ein von ihm eingesetztes Statarial-Gcricht berufen war.Engen Zichy hatte ans alle Fälle, man mag die Sache drehen und wenden wie manwill, nur als treuer Untcrthan des Königs gehandelt, desselben Königs den auchGörgci als den rechtmäßigen au zn er ke nn e n nnd zn a ch t c n n i e m a l s a n-gcstandeu, und er konnte, der Sache nach nnd aus dem Gesichtspunkte der gesundenNernnnft, in keiner Weise als Hochvcrräthcr nnd Empörer darum gelten, weil er die,wenn gleich mit einem formalen Gebrechen behafteten Befehle seines Monarchen nndHerrn von einem Orte znm andern trug. Für den Richter und Vollzieher in derZichy'schen Angelegenheit, nnd wäre sie zehnmal „nach den Vorschriften des Dienst-Reglements der k. k, österreichischen Armee" abgehandelt worden, gibt es nur einenGesichtspunkt ans welchem betrachtet die That aufhört Justiz- oder politischer Mord znsein: den des gewaltsamen nnd bewaffneten Widerstandes gegen den Träger der höchstenGewalt, in dessen Diensten der Beschuldigte, nnd jene von denen und an die er gesandtwar, thätig waren. Einen solchen Widerstand aber nennt man Rebellion oder Revolu-tion, und nur durch das höhere Verbrechen gegen die geheiligte Majestät ans demThrone kann das geringere gegen das Leben eines einfachen Privatmanns gleichsamüberdeckt werden. Das hätte aber Görgei als der Geschichtsschreiber seiner eigenen Tha-ten offen cingestehen sollen, anstatt fortwährend, wie er dies als Politiker nnd Feldherrmit kluger Berechnung comm populo getha», eine Loyalität »nd Ehrfurcht vor „Sr.Majestät König Ferdinand V," zur Schau zn tragen, die er von dem Augenblicke nichtmehr besaß wo er eines der 43 Eremplare der im Wagen des Grafen Engen Zichygefundenen Proclamationen in die Hand bekam, nnd gleichwohl sein Commando aufder Insel Esepel fortbehiclt anstatt es in die Hände jener znrückzulcgcn von denen ercs empfangen hatte . . . Nachdem Windischgrätz im Januar 1849 in Ofen und Pestcingerückt war ließ er am 17. den Sequester den die insurrectionelle Regierung aufdas bewegliche nnd unbewegliche Vermögen des Grafen gelegt hatte anfhcben nnd dasletztere durch die dafür ernannten Commissarc Havas Babarczy nnd Gaal den Erbenansfolgen. Der Leichnam wurde nachmals in der Kirche von Käloz beigesctzt: seit 1853befindet sich in der Mauer über dem einfachen Marmor-Grab eine schwarze Tafel ansGußeisen die der Bruder des Verstorbenen, zur Erinnerung des ehrenden Besuches den