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4. Der ungarische Winter-Feldzug und octroyirte Verfassung, December 1848 bis März 1849 Th. 1 (1876) Der ungarische Winter-Feldzug und octroyirte Verfassung, December 1848 bis März 1849
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daß Zichy zwischen de» beiden k. k. Generalen verkehrte »nd daß er Proklamationenseines Königs n»d Herrn von einem Orte z»m andern brachte, nnd wenn Görgei»nd jene so ihn gesandt berechtigt waren in einer zwischen ihnen nnd dem Banns vonKroatien strittigen Angelegenheit vom Standrcchte Gebrauch zn machen: so läßtsich unseres Bediinkens gegen den wider Engen Zichy cingehattcncn Vorgang in for-maler Hinsicht, sowohl was Untersuchung und Spruchfällnng als was Vollziehungbetrifft, nichts wesentliches Vorbringen. Allein daß jene beiden Vvranssctznngen förmlichnnd rechtskräftig eingetrctcn waren, fühlen wir »ns gedrungen auf das bündigste inAbrede zn stelle», Görgei weist auf die dem Königreiche Ungarn nnd dessen Rebenlän-dcrn im März 1848 gegebene Verfassung mit einem unabhängigen verantwortlichenMinisterium-, „dieses Ministerium hatte die Sanction Sr. Majestät des Königs Fer-dinand V. von Ungarn nnd ans den Aufruf dieses Ministeriums trat ich in dieReihen der ncn-crrichtctcn ungarischen Truppen" die sämmtlich, gleich den älteren inner-halb der Landesgränzcn stationirten nnd dem Lande angehvrigcn k. k, Truppen, denEid auf die Märzvcrfassnng zn leisten hatten. Gegen diese Argnmentatron ist nichtseinznwendcn nnd darum war keinem ungarischen Ossicier, der in der Mnr-Jusel, imBauate, in Siebenbürgen, in der Slovakei gegen die für ihre nationale Freiheit sicherhebenden Völkerschaften, ja gegen Abtbeilungcn k, k, Militärs focht, legal nnd formalder Proceß zn machen, ja im Gcgcntheile vom Standpunkt dieses formalen Rechteswaren vielmehr die letzteren die Empörer, mochten sie, nach dem Kern »nd Wesen derSachc, noch so sehr im Interesse ihres legitimen Monarchen handeln. Allein dieserStand der Dinge blieb nur so lang wahr als nicht derselbe König Ferdinand V,,ans dessen huldvollen März-Gewährungen allein die neue Verfassung Ungarns ihrenUrsprung, das unabhängige verantwortliche Sondcr-Ministcrium den Rcchtstitel seinesBestandes hcrleitcte, in Folge des MiSbrauchs den man mit jenen Zugeständnissentrieb, des schnöden Hohns und Undanks womit ihm seine Gute gelohnt wurde, sich indie Nothwendigkeit versetzt sah dein unheilvollen Laufe der Dinge Einhalt zn gebie-ten, die als gesetzlich sich brüstenden, aber die ungesetzlichsten Handlungen begehendenGewalten der ihnen anvcrtranten Macht zn entkleiden nnd Ausnahms-Maßregeln zn er-greifen um den gestörten Nechtsznstand wieder hcrznstellcu. Untergeordnete oder entfern-tere Officiere mochten sich mit der Unkenntnis dieser allerhöchsten Verfügungen ent-schuldigen, die ihnen entweder thatsächlich nicht zn Gesicht gekommen waren oder dieinan ihnen als Fälschungen und Unterstellungen im misbranchten Namen des Königsvorznspiegcln verstand. Allein die Führer konnten das nicht-, denn ihnen war der rich-tige Sachverhalt ans selbsteigencr Einsicht bekannt. Sich, nachdem der König ausdrück-lich »nd feierlich sich mit dem bisherigen Stande der Dinge als einem ungesetzlichen»nd gewaltsamen nnznfricdcn erklärt; nachdem er, um demselben ein Ende zn machennnd weiteres Unheil rechtzeitig zn verhüten, die Treue und Loyalität seiner Unter-thanen angerufcn -, nachdem er durch die Bekleidung eines seiner treuen Diener nnd Ge-nerale mit außerordentlichen Vollmachten in unzweideutiger Weise seine Meinung nndseinen Willen knndgethan, noch fortwährend ans die Befehle des vordem gesetzlichenSonder-Ministerinms, ans die Beschlüße des früher rechtmäßigen Reichstages berufe»,konnte nur sträfliche Selbsttäuschung oder verbrecherische Heuchelei. Die Proclamationcnvom 22. September trugen allerdings die Gegenzeichnung eines verantwortlichen Mini-sters nicht, nnd mochten darum vom streng formalen Standpunkte ignorirt werden.Allein niemals wird uns Görgei glauben machen daß er nicht die innere Ucberzcngnnggehabt, jene Actenstnckc seien in der That der wahre Ausdruck dessen gewesen was derrechtmäßigc König von Ungarn zur Zeit meinte nnd wollte. Dies zn übersehen oderG-schichtc Oesterreichs, Vd, IV, 8