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4. Der ungarische Winter-Feldzug und octroyirte Verfassung, December 1848 bis März 1849 Th. 1 (1876) Der ungarische Winter-Feldzug und octroyirte Verfassung, December 1848 bis März 1849
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2. Die Militär-Regierung, die unmittelbare Folge des Kriegsgcsetzes, dem dieempörten Landestheile unterworfen wurden, tritt bei fortschreitender Besetzungdes Landes in der Art in's Leben, daß für den Umfang einer jeden der soskizzirten Provinzen ein höherer Officier als Regierungs-Chef eingesetztwird, welcher in dem passend ansznwählenden Haupt orte nebst der militä-rischen auch die politische Oberleitung über dieses Gebiet führt, und zwarunter der Oberaufsicht des Generalissimus, der auch die Oberaufsicht über dieFinauzverwaltuug ausübt,

3, Der Wirkungskreis dieser Civil- und Militär-Gouverneure, denen die geeig-neten Hilfsarbeiter nicht nur aus dem Districte (Provinz), sondern auch ausden Ministerien in Wien zngewiesen würden, wäre jenem der Länd erste! lengleich; bezüglich aller übrigen Gegenstände träte die Verbindung mitdem Ministerium in Wien allsogleich in's Leben und dies füralle oder nur für die näher zu bezeichnenden Gegenstände durch Ver-mittlung des Generalissimus.

Durch diese Einleitung wäre die administrative Unterordnung des Lan-des unter das Ccntral-Ministerium in Wien unmittelbar vollzogen und eskäme bei erfolgendem Anfhören des Kriegsgesetzes und der Militär-Regierungmit einem Wechsel der leitenden Personen lediglich auf die Fortsetzungder schon bestehenden geschäftlichen Verbindung mit demCentrale der Monarchie-Verwaltung an. Jede andere Einrichtung, bei welcherdie allsogleiche Wirksamkeit des Ministeriums umgangen würde, müßte dieErreichung des Zweckes selbst gefährden, Es würde dadurch sämmtlichenmagyarischen Parteien der willkommene Anlaß geboten, um die an dieStelle des ungarischen Ministeriums tretende oberste Landes Verwaltung,als deren Chef ohne Zweifel der Generalissimus anerkannt werden wird,nicht nur möglichst zu consolidiren und als die von der Krone selbst de-signirte zu erklären, sondern auch nach dem Anfhören des Kriegszustandesderen definitive Beibehaltung unter irgend einer Form, welche indeßin jedem Falle den Dualismus der Monarchie fortsetzen, folglich denerst uiedergekämpften Scparatismusllngarns neu aubahuen würde, durch-zusetzen.

Daß eine solche Eentral-Landesverwaltnng der Herausbildung dergetrennten Natioualprovinze n durchaus hinderlich wäre und zu einerEinigung der feindlichen Volksstämme auf dem Felde der materiellenInteressen, und dies zwar im Gegensätze zu den Absichten und In-teressen der Regierung, führen könnte, daß endlich auch im günstigsten Falleeine Besitzergreifung der ungarischen Verwaltung durch das Ccutral-Miuisterium im Momente des Au sh vre ns der Kriegsgesctze weitschwerer Platz greisen würde, als sogleich bei der Besetzung des Landes, be-darf wobl keiner umständlichen Nachweisung,

Während sonach alle Rücksichten vom Standpunkte der Regierung für dieoben entwickelten Einleitungen das Wort führen dürften, würde dadurchzugleich der organische Anschluß an die Gesammt-Monarchie in repräsenta-tiv-legislatorischer Beziehung angebahut,

4, Die Vorth eile der eigenen Provinzial-Behörden im Gegensätze zu den ent-fernten und vom magyarischen Geiste durchdrungenen Bnda-Pestcr Central-