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4. Der ungarische Winter-Feldzug und octroyirte Verfassung, December 1848 bis März 1849 Th. 1 (1876) Der ungarische Winter-Feldzug und octroyirte Verfassung, December 1848 bis März 1849
Entstehung
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Landcsstcllen würden den Angehörigen der ncn gebildete» Vcrwaltnngs-Provinz unmittelbar einlenchten; ibr engeres Aneinander- »nd zugleich Ab-schließen vom Magyarismns, sohin die Herausbildung des abgesonderte»Provinzialismus selbst dort, wo er etwa noch nicht erwacht z» sei»scheint, wie z, B. im Slovakeulande, wären die unmittelbaren Folgen der ab-gesonderten Provinzialvcr w altn n g.

Wenn sodann

S, diese Institution gehörig Wurzel gefaßt batte »nd bei fortschreitender Bern-bignng des Landes oder der einzelnen neuen Provinzen die Aufhebung desKriegszustandes näher rückte, würde der Moment sich von selbst ergeben, n mden Provinziallandtag dieser neuen Provinzen mit Rücksicht-nahme ans die bis dahin in den übrigen österreichischen Provinzen diesfallsohne Zweifel schon festgestellten Marimen und Vertretnngsformen znsammen-treten zu lasse» »nd nun, nachdem die administrative Verbindung thatsächlichbereits besteht, auch den Anschluß der Provinz an den gemeinschaftlichen öster-reichischen Reichstag zn vermitteln.

Wien den 27 . December 1848.

7) Erlaß des Armee - General - Kommando an FML. Kempen Mi-litär- nnd Civil-Gouvernenr in Presburg dto. 28. December 1848

Nro. 1530.

Schon ans der Proklamation Sr. Majestät des Kaisers kderälimnä dto. 22.Septbr. 1848 an die Völker Ungarns (Wienerzeitnng vom 21 . November 1848 Nr.312 ) ist zn entnehmen, daß Allerhöchst Dieselben die Emittirnng des ungarischen Pa-piergeldes als eine gesetzwidrige Handlung erklärten; aber auch Se. Durchlaucht derHerr Feldmarschall nnd Armee-Ober-Eommandant haben bereits von Schönbrnnn ansdem hohen Kriegsministerinm erklärt, daß die ungarischen Banknoten von Sr. Maje-stät dem Kaiser nie anerkannt worden sind, daher auch dieses Papiergeld von denlegalen Behörden in Ungarn weder angenommen noch ansgegeben werden dürfe.

Es liegt auf der Hand, daß die Armee bei ihrem Vorrücken alle ärarischen Eivil-nnd Militärkassen kommissioncll seontrlrsn, die vorhandene Barschaft in Beschlag neh-men, die Gelder in die OpcrationSkaffe abführcn machen nnd von den betreffendenKommissionen sowohl die in Beschlag genommenen Gelder in den Kassabüchern bestä-tigen, zugleich aber auch die Erklärung beifügen zn lassen habe, daß von nnn an betden ärarischen Kassen keine ungarischen Banknoten mehr angenommen werden dürfen.

Ans diese Art nur kann vermieden werden, daß die Rebellen, welche die Bank-noten-Prcssen in der Festung 0»>u»- etablirt haben, durch fortgesetzte Fabrikation nndEmission dieses werthlosen Papiergeldes, dem Staate nicht noch einen größeren Scha-den znsügen nnd ihnen nicht die Mittel zur Fortsetzung des Krieges nnd zur Fluchtgelassen werden.

Euer . . . werden daher hiemit um die gefällige Verfügung ersucht, daß alle ära-rischen Kassen sowohl vom Eivile, als Militär ungesäumt in Beschlag genom-men, nnd die weitere Annahme von ungarischen Banknoten untersagt werde, nachdem