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Der Militär-Distriets-Commandant hat sämuitlichcn in seinem Bezirke wirkendenkönigl. Eommiffären seine Ernennung sowie seinen Wirkungskreis dienstlich zu notifi-cireu nnd sie zn ersuchen, mit ihm hinsichtlich aller politischen Frage» in das näherediensiliche Einvernehmen zn treten. Des Militär-Disirictö-Commandanten Hanpt-Anf-qabc bleibt es jedoch, im dienstirenndlichen Znsammenwirken mit den königt. Eommis-säreu, dnrch alle ihnen z» Gebote stehenden Mittel die Gemüther zn bcrnhigcn, Ver-trauen für die gute Sache zu erwecken, den District von Wühlern zn reinige» nnddadurch Ruhe nnd Ordnung im ganzen Bezirke zn begründen.
5) Kaiser!. Rescript an FML. Puchner, commandirenden Generalenin Siebenbürgen.*)
etc. ete.
Festhaltend an deni kais. Manifeste vom 3. Oetober l. I., wodurch Unser König-reich Ungarn mit seinen Nebenläudern in Kriegszustand erklärt, dadurch auch in Unse-rem Großfürstenthnme Siebenbürgen die gesammte Regierung nnd oberste Gewalt inIhre treue Hände niedergelegt worden ist, hat cs Uns mit gerechter Entrüstung darübererfüllt, daß in dem höchsten Landescollcginm verantwortliche Räthe der Krone ibreUn-terthauentrene nnd Amtspflicht selbst nach erfolgten kaiserlichen Manifesten so weit vergessenkonnten, daß dadurch dem ganzen Lande das Beispiel der Auflehnung nnd Widersetz-lichkeit gegeben wnrde. Wir finden Uns demnach zn dem Befehle bestimmt, daß Sierücksichtlich des konigl. GnberninmS Ihr Amt zn handeln nnd unverzüglich dessen Anflö-snng ansznsprechcn haben.
Nachdem Wir nicht gesonnen find, dnrch die jetzt wieder hervorgesnchten Versiche-rungen homagialischcr Treue »nd Anhänglichkeit Uns bei Ausübung Unserer schwerenRcgentenpflichten irre machen zn lassen oder dnrch nnzeitige Nachsicht andere Beamte»nd Landesinsassen zn einem eben so sträflichen Benehmen zn ermuntern, so werden Sieeinzig »nd allein jene Angestellten des vormaligen Gnbcrninms im Staatsdienste be-lassen, deren bisherige Handlungsweise nnd bekannte Denkungsart die nöthige Bürg-schaft künftiger Pflichttreue gewährt.
Diese Beamten haben Sie entweder an Ort nnd Stelle zur Erledigung der we-nigen noch vorkommende» Gnbernialgeschäfte zn verwenden, oder auf sie bei Besetzungvon Ober- nnd Nnterbeamtenstellcn in den Kreisen Bedacht zn nehmen-, denn auch indiese», sowie rücksichtlich aller übrigen Provinzialbehörden ist es Unser feste Wille, daßalle jene Individuen entfernt werden, die der Handhabung des verkündeten Kriegsge-setzes nnd der Einführung einer pflichttreuen, redlichen Verwaltung im Wege stehen.
Alle jene Behörden nndAemter, welche bisher in direkter Abhängigkeit vom Gn-berninm bestanden haben, sind hiernach zn belehren, daß sie bis ans weiteren Befehl inIhrer Person, Lieber Getrener, an Stelle des aufgelöste» Gnberninms ihren nnmittel-baren Vorgesetzten zn erkennen haben
*) Das gleichzeitige Allerhöchste Handschreiben „An Unser treues Sachsenvolk inSiebenbürgen" findet sich abgedrnckt im „Const. Blatt aus Böhmen" 1848 Nr. ISSv. 28. Deeember S. l. und wahrscheinlich noch in andern gleichzeitigen Blätter».