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4. Der ungarische Winter-Feldzug und octroyirte Verfassung, December 1848 bis März 1849 Th. 1 (1876) Der ungarische Winter-Feldzug und octroyirte Verfassung, December 1848 bis März 1849
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4) Instruction für die provis. Militär-Districts-Commandanten.

Der Militär-Distriets-Co,Mandant führt iui Namen des von Sr. Majestät demKaiser mit den ausgedehntesten Vollmachten versehenen Feldmarschallö Fürsten znWin-disch-Grätz die Oberleitnng des ganzen Districtö. Die dnrch Se. Dnrchlancht für dieBehörden Ungarns eingesetzten königl. Comniissäre leiten selbstständig die innere Admi-nistration der ihnen zngewiesenen Districte und haben dem Militär-Districts-Cominan-danten bloß über alle politischen Gegenstände die Mittheilnng zn machen nnd mit ihmzn diesen, Behnfe daö nnnnterbrochene Einvernehmen zn pflegein bannt er von derStimmnng der Coinitate nnd Städte in fortwährender Kenntnis, bleibe nnd zeitgemäßdie etwa erforderlichen militärischen Maßregeln treffen könne; ans die innere Admi-nistration der Coinitate nnd Städte hat er sich demnach jedes Einflußes zu enthalten, dadiese, wie gesagt, der ausschließlichen Leitung der k. Commissäre unterstehen. DieBerichte der k. Commissäre sind nach dem Ermessen des prov. Milit. Distr. Comman-danten Sr. Dnrchlancht dem Herrn FM. zur Kenntnis, oder weiteren Verfügung znunterbreiten; es versteht sich jedoch von selbst, daß es den königl. Commissären»be-nommen bleibt, in äußerst dringenden Fällen gerade an Se. Dnrchlancht Bericht zn er-statte», und in diesem Falle dem Milit. Districts-Commandanten nur die Mittheilnngüber das Berichtete zn machen.

Die königl. Commissäre haben sich in allen Fällen, wo sie zur Ansrechthaltnng derOrdnung, Ausführung der zu erlassenden Befehle oder Arretirnng beinzichtigter Indi-viduen Militär-Assistenz bedürfen, an den Militär-Districts-CommandanM und nurin Fällen, die keinen Verzug erlanben, an den nächsten Stations-Commandanten znwenden.

Sämmtlicbe in dem Districte befindlichen Trnppen-Commandanten stehen, in soweites die Dislocation der Truppen sowie ihre Verwendung zur Unterdrückung eines etwaansbrcchenden Aufstandes, Vollziehung höherer Befehle, Arretirnng von Verbrechernoder Sicherstellung irgend einer »»ruhigeren Strecke betrifft, unter seinen Befehlen undsind übrigens auch anznweisen, über die Stimmung der Einwohner nnd andere z»wissen nöthige Vorkommnisse ihm Bericht zn erstatten. Die innere Administrationsämmtlicher Truppen bleibt dem Armee-Ober-Commando unterstehend.

Obgleich dnrch die a. h. Manifeste vom S. October, K. November und 2. De-cember sowie die Proklamationen Sr. Dnrchlancht des FM. Fürsten von Windisch-Grätz von, 13. November nnd 13. December der Belagerungszustand Ungarns ausge-sprochen ist, mit welche», auch daö Standrecht in Verbindung steht, so hat doch derMilitär-Districts-Coinmandant in dem ihn, unterstehenden District, falls dies, daselbstdnrch die betreffenden Trnppcn-Corps-Commandanten bei ihren, Vorrücken nicht ge-schehen wäre, den Belagcrnngsznstand, sowie das Standrecht erneuert zn rcpnblicircn nndbis ans weitere Befehle Sr. Dnrchlancht aufrecht zn erhalten. In jedem Districte isteine Cetttral-MilitLr-Untersnchnngs-Con,Mission zn errichten, vor welcher alle zn arreti-renden oder dnrch die Trnppen-Commandanten eingclieferte» Individuen zn stelle» sind.Jene, die der standrechtlichen Behandlung nnterliegen, sind von der Commission abz»-urtheilcn, das Urtheil zn vollziehen nnd nur über den Vollzug Bericht zn erstattenSämmtliche kriegsrechtliche Urtheile hingegen sind vor deren Vollzug Sr Dnrchlancbtznr Bestätigung zn »nterbreiten.