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Die gerichtlichen Gegenstände wobin die Schuldvormcrknngen, Inhi-bitionen, Urotsotationsn, nnd andere zur Sicherstellung der privatrechtli-chen Verhältnisse dienende Rechtsmittel zu zählen sind, werden de» Ge-richtsstühlcn übertragen, deren Mitglieder der königl. Commissär, in denEomitaten ans den Assessoren, in den Städten ans den Senatoren kraftseiner Stellung wählt.
Die Handhabung der Polizei ist in den Städten die Aufgabe derStadthanptmannschast, in den Comitaten aber haben die k. Commiffäre„»verweilt Individuen mit dem Titel „Commissärc der öffentli-chen Sicherheit" zu ernennen.
Der k. Commissär kann nach gewonnener voller lliberzengnng dieVerhaftung von gefährlichen Personen ohne Unterschied des Ranges undStandes veranlassen, hat aber dieselben sogleich mittels üpeoies kaoti andas nächste Militär-Commando zur weiteren Iwacmlu, zu übergeben;sollte er hiezu Militär-Assistenz benöthigen, oder aber die Arretirnng be-sonders von Militär-Individuen durch das Militär allein für noth-wendig erachten, so hat er solche unter Berufung auf die gegenwär-tige Instruction sich von dem nächsten Militär-Commando dienstlich zuerbitten.
Von jeder Verhaftung sowie deren Grund ist hieher die Anzeige so-gleich zu erstatten.
Sämmtliche königl. Beamte ohne Ausnahme hat der k. k. Com-missär zu überwachen, nnd über deren Betragen »nd Gesinnnngcn zu be-richten.
Bei den in so ausgedehntem Maße den k. Hrn. Commissären Ver-liehenen Vollmachten, gibt man sich der Hoffnung hin, daß baldigstdauernde Ruhe nnd Ordnung in dem ihrer Leitung anvertrauten Be-zirke eintrcten wird. Anfragen über Detail-Verfügungen würden in dengegenwärtigen provisorischen nnd Kriegs-Verhältnissen ans den großenZweck der baldigen Uaoilloalio» des Landes nur hemmend nnd zeitrau-bend einwirken.
Nachdem endlich das Königr. Ungarn bis auf weitere Anordnungmilitärisch regnlirt werden muß, so haben die k. Commiffäre das ge-naueste Einvernehmen mit den jeweiligen Trnppen-Commandanten zuPflegen.
Da baldigst in den verschiedene» Districten des Landes eigene Mi-litär-Commandanten ernannt werden, so haben die k. Commiffäre, sobaldihnen deren Ernennung dienstlich mitgetheilt sein wird, ihre Berichte andieselben zu erstatten, von welchen sie sodann auch alle Befehle empfangenwerden, welches jedoch nicht ansschließt, hieher über dringende Gegenständennmittelbar Bericht zu erstatten.
rviiidischgrSi? m./p.