36
z» achten, von der Rebellen-Regicrnng oder ihren Werkzeugen keine Verordnung an-zunchmcn, Ruhe »nd Frieden zn halten, und jeden Versuch einer Widersetzlichkeit odergar eines Aufstandes nin so sicherer zu vermeiden, als ini entgegengesetzten Falle, nach-dem das ganze Land durch die Proclamation Sr. Majestät im Belagerungszustände er-klärt worden ist, die anfrührcrischcn oder widerspenstigen Gemeinden »ud ihre säinuitti-chcn Bewohner nnnachsichtlich der ganzen Strenge der Militär-Gesetze verfallen wurden.
Um die Unterwerfung des Landes dem a h. Kaiserhanse auch durch äußere Zeichenzu bethätigen, müssen allsogleich ans sämnitliche Kirchthürme die kaiscrl. Fahnen ausge-zogen werden; alle AerarialgebLude, sowohl militärische als kamcralische, sind hinsichtlichdes Anstriches der Thore und Geländer in den früheren Stand znrückzusetzrn. Ucberjedem dieser Gebäude, seien es Salz- oder Dreißigstämter, Verpflcgs-Magazine, Kamcral-odcr Fnndational-Kassen u. s. w. muß, wie in früherer Zeit, der kaiserl. Adler in,Herzen das nngarischc Landcswappcn, ohne Verzug sichtbar sein
Au den Thoren nnd Geländern der Coniitats- oder städtischen Rathhänscr sind dieder Stadt oder dem Comitate eigenen, ans deren Wappen zn entnehmenden Farbennicht zu beanständen.
U'indischgrätz m./p.
Instrurtion.
Steuer. Bis znr Feststellung einer bestimmten allgemeinen Bcstencrnngsnorin
für das ganze Königreich haben die Stenern für den Contribnentcn nachder zuletzt bestandenen Gepflogenheit, für den gesau,inten Adel aber nachdem Uonorarium ksgis bei Würdigung der gegenwärtig herrschendenUmstände aus die mindest drückende Weise cinkaffirt zn werden. (L'S wirdhierin der Umsicht der königl. Eommissärc ganz anhcimgestcllt, daß, wen»in einer Jurisdiction ein gemeinschaftlicher den Adel und die Con-tribnenten umfassender Bestencrnngsschlüssel schon factisch bestünde, nnddieser den Vorzug verdiente, solchen provisorisch fortbestehcn zn lassenP»wältun"/° Diese die königl. Commissäre mit Bcihülse der ihnen allein
verantwortlichen lsoinitats- nnd städtischen Magistrate, welche sic imSinne ihres Ernennnngsdekrctcs von allen schlecht gesinnten undcompromittirten Individuen reinigen, nnd mit Männern des Vertrauensergänzen zn dürfen vollkommen befugt sind, zu leiten.
Die früher üblich gewesenen Congrcgationen sowie die Sitzungender gegenwärtig bestehenden Verwaltnngs-Ansschüße (liirott»liin)ft oderder Repräsentanten in den Städten, find durchaus nicht zn gestatten.
Die ökonomischen Gegenstände, sowie die Verwaltung des Waisen-vermögens haben durch eine einzig zn diesem Zwecke, aus rechtlichen,gutgesinnten nnd der Verhältnisse kundigen Individuen znsammenznstellendcEommiffion besorgt zn werden. Die Wahl der Mitglieder, sowie derenAnzahl, bestimmt der k. Gommifsär.
Ans den Domesticat-Kassen sind sämnitliche von den königl. 601»-miffären ungeordneten ans das allernöthigste zn bcschräntcndcn Anlagenzn bestreiten.