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4. Der ungarische Winter-Feldzug und octroyirte Verfassung, December 1848 bis März 1849 Th. 1 (1876) Der ungarische Winter-Feldzug und octroyirte Verfassung, December 1848 bis März 1849
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,inf die Wagschalc zu legen. Ich für meinen Theil werde gewiß nicht verfehlen, Dichvon allein bei mir Vorkommenden mit Beschleunigung zu verständigen.

Ein Gegenstand, den ich noch berühren muß, ist die Reorganisirnng der Polizei,dieses nothwcndigcn Rcgierungshebcls, Es ist in der letzte» Zeit alles geschehen, umdie betreffenden Behörden zu schwächen und zu dcsorganisiren und sie sind in ihrergegenwärtigen Verfassung nnd Besetzung von gar keinem Nutzen, Ein besonderes Au-genmerk ist auf Bestellung einer zweckmäßigen geheimen Polizei zn richten, die inunserer von Conspirationen aller Art bedrängten Zeit von größter Wichtigkeit ist. Eswäre höchst sonderbar und bedauerlich, wenn man Anstand nähme, ein Mittel zn be-nützen, welches von der Gcgcnparthei auf die geschickteste Weise ausgebentct wird nndzu ihren bedeutendsten Triebfedern gehört.

2) Finanzministerial-Schreiben cm H. FML. Grafen Schlik dto. 16.December 1848 Z, 7765.

Die Frage über die künftige Behandlung der ungarischen Banknoten kann gegen-wärtig noch nicht definitiv entschieden werden, so lange man weder ihre Menge nochdie Art ihrer Verbreitung, die Verkehrswege in die sie eingcdrnngcn sind, nnd denWerth den sie im Verkehre behaupten, kennt. Dieselben können daher vorläufig wederanerkannt noch unbedingt für nngiltig und nichtig erklärt werden. Bei diesen Verhält-nissen kann auch aus den von E. H. in dem geehrten Schreiben vom 10, d, M, Z, S3gefälligst berührten Rücksichten eine unbedingte Verweigerung der Annahme dieser Notenvon Seite der k, k, Truppen, und der mit denselben nach Ungarn vorrückenden Organeder k, k, Regierung nicht Statt finden. Es ist jedoch erforderlich, nicht nnr jede Be-kanntmachung, ans welcher eine Anerkennung dieser Noten gefolgert werden könnte, znvermeiden, sondern, so oft sich hiezu eine schickliche Gelegenheit in dem Gcschäftövcr-kehre mit den Landesbehördcn oder den Partheien ergibt, zn erklären, daß die Annahmeeinstweilen nur ans schonender Rücksicht für die Coutribncntcn geschehe, nnd daß da-durch in keiner Art der künftigen Entscheidung über die Giltigkeit des gedachten Pa-piers vorgcgriffen werden soll, daher anch daraus dessen künftige Anerkennung nichtzn folgern sei. Ich beeile mich in Folge des vom Ministerrathe gefaßten Beschlußes dieseErwiederung E. H, ans die erwähnte mir so eben zngekommene gefälligeZuschrift mit der Bemerkung mitznthcilcn, daß E, H, sich bestimmt findendürften, so ferne nicht E, ' H, von Sr, Durchlaucht dem H, Feldmarschallbürsten r» WinlliscÜArätL eine andere Weisung znkämc, zn verfügen, daß die unga-rischen Gefälls-Juspectorate in den Landestherlcn. die von dem Armee-Corps E, >H,besetzt werden, mit dem österr, Finanzministerium in selbe» Gcschäftsvcrband schleimigsttreten, in welchem sie sich früher zur k, ungarischen Hofkainmer befunden hatten,

3) Instruction für die provis. königl. Commissare.

Um die Ruhe in den durch die k, k, Truppen schon besetzten Landcsstrccken zusichern, ist es nnningänglich nothwcndig, daß sämmtliche Gemeinden auf das strengsteangewiesen werden, die a, h. Befehle Sr, Majestät des Kaisers nnd Königs FranzJoseph I, und seines Stellvertreters, sowie der dnrch diesen einznsctzcnden Organe heilig

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