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I. 7. Die österreichische Frage vor dem deutschen Parlament.
angeblich gegen deutsche Interessen versündigt, dagegen behutsam zu über-gehen was ihm unter allen Umständen zu gute geschrieben werden mußte,wurde nun in ausgiebigster Weise angewandt, während ganz die gleichenDinge die sich in jener Hinsicht auch Preußen zu Schulden kommen las-sen, entweder verschwiegen oder beschönigend in anderem Lichte ausgcmalt ;
wurden^). Deutschland wurde so dargestcllt als ob es bisher nur auf !
Kosten Oesterreichs sich habe opfern, als ob es im Schlepptau des nur >
zum geringsten Thcile deutschen Oesterreich nur dessen „großentheils un- !
deutschen" Interessen habe dienen müssen. „Nichts anderes haben die !
Oesterreichcr im Sinne", wurde gesagt, „als ihren Kaiser an die Spitze !
zu stellen, um Deutschland wieder in die Bande der alt-österreichischen ^
Politik zu schmieden und es in ihm fremdartige Verwicklungen und Strci- -
tigkeiten hincinzuziehen". Die „Deutsche" und die „Obcr-Postamts-Zei- !
tung" wirkten eifrig in diesem Sinne, verbreiteten Gerüchte daß der !
Reichsvcrwescr abdankcn wolle, daß die provisorische Ccntral-Gewalt inpreußische Hände übergehen werde u. dgl. Man wollte Oesterreich aus ^
dem Provisorium wie ans dem Desinitivum heraushaben; auch nicht in ;
einer Trias oder nach einem Turnus sollte es an der Leitung der Ge- !
schäfte theilnehmen.
Mitten in diese Zeit siel, Dienstag den 12. Deccmber, einer derEmpfangsabende des Erzherzogs Johann die er regelmäßig einmal dieWoche zu halten pflegte, wo sich die Parteien während jenes künstlichaugcsachten Ingrimms gegen Oesterreich und doch, wie einer der Mit-kämpfer jener Tage treffend bemerkt, „gleichsam auf österreichischem Boden"trafen ^). !
7.
Das Hinausdrängen Oesterreichs aus Deutschland hatte das Hinaus-drängen Schmerling's aus dem Reichs-Ministerium zur natürlichen Folge:„wenn Oesterreich nicht in den Bundesstaat eintreten kann, wie mögenösterreichische Staatsmänner im Ministerium bleiben?!" ...
Anton Ritter von Schmerling zu Wien am 23. August 1805geboren, hatte nach erlangtem juridischen Doctorsgradc den Justiz-Dienst