Interpellation Römer's.
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Regierungen und vielfach selbst der Bevölkerung in Gleichgiltigkeit, wonicht etwas ärgeres nmgeschlagen hatte. Sie hatte Reichs-Minister die,wie Spötter meinten, nur „Interpellations-Maschinen" waren; sie hatteReichs-Gesandte die nicht einmal im diplomatischen Corps rangirtcn ;sie sandte Reichs-Commissarien aus die im besten Falle höfliche Worte zuhören bekamen; sie gab Reichsgesetze die nirgends befolgt, in den bedeu-tendsten Staaten nicht einmal knndgemacht wurden; sie berieth endlich eineReichsnerfassnng deren Entwurf gleich in dessen ersten Bestimmungen andem nachdrücklichen Widerspruch der ersten deutschen Macht scheiterte.Etwas weiter weg von der Paulskirchc war man längst mit seinem Ur-theil über die Versammlung im reinen. An der Seine wandte inan sichmit Ekel von den dem Hingerichteten Blum dargebrachten Huldigungenab, und erblickte ein Zeichen politischer Unreife in der Art wie man da-selbst „Männer von mindestens höchst zweideutiger Wirksamkeit" alsMärtyrer der Freiheit achtete und ehrte, und vollends begriff man inLondon und Paris die ganz neue Methode nicht, die deutsche Einheit da-durch herbeizuführen daß man Oesterreich zerstücken und anflöscn wolleIm Notcn-Wcchsel der Cabinete von Olmüz und Brandenburg bezeichnteman die deutsche National-Vcrsammlung geradezu als die „verkörperteRevolution". Die am mildesten urtheilten sprachen mit einem Achselzuckenvon dem „Frankfurter Redeverein".
In der Sitzung vom 5. December brachte, da der Veranlasser selbstim Hause nicht anwesend war, der Schriftführer Riehl aus Zwettl eineInterpellation des württembergischen Minister-Präsidenten Römer zurVorlesung: was im Hinblick auf den Schlußsatz des Programms vonKremsier vom Reichs-Minister des Innern und Acußern „zur Wahrungder Stellung und der Rechte der Central-Gcwalt und der National-Ver-sammlung geschehen sei"? Ein vorzügliches Gewicht wurde dabei ans denUmstand gelegt „daß in der Erklärung des österreichischen Ministeriumsder von der National-Vcrsammlung verworfene Grundsatz der Zustim-mung der einzelnen deutschen Regierungen hinsichtlich des deutschen Ver-fassnngswerkes enthalten" sei, und sonach zu besorgen stehe, „auch dieübrigen deutschen Regierungen würden das Recht der Zustimmung in An-spruch nehmen". Zugleich wurde der Zweifel angeregt, ob denn die öster-reichischen Abgeordneten sich noch weiter an den Verhandlungen der Na-tional-Versammlnng betheiligen könnten ohne die Giltigkeit der in solcher
Geschichte Oesterreichs. Bd. IV. 5