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4. Der ungarische Winter-Feldzug und octroyirte Verfassung, December 1848 bis März 1849 Th. 1 (1876) Der ungarische Winter-Feldzug und octroyirte Verfassung, December 1848 bis März 1849
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Die Militär-Ccipitulationen.

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unter ihnen angesiedelte Schweizer an Gut und Leben?!" Dazu kamder allerdings ärgerliche Umstand daß die Verhältnisse in Italien es mitsich bringen konnten daß Schweizer gegen Schweizer in Waffen standenund gegen einander stritten; denn von den römischen Regimentern drohteein großer Theil in die Dienste der aufrührerischen Stadt zu treten, wäh-rend der König von Neapel seine Waffenmachl für einen Einmarsch indas römische Gebiet bereit hielt. Die „capitulirten" Cantone waren Lu-zern Uri Unterwalden Appenzell Freiburg Solothurn Wallis SchwyzGraubündten Bern; die Capitulationen waren ans dreißig Jahre abge-schlossen, Pensionen von der Hälfte bis zum vollen Gehalte für 20, 25,50, 35 Dienstesjahre bedungen. Der Bericht den Furrer am 20. Februaran den Bundesrnth erstattete, zeugte eben so sehr für seinen Freimnth alsfür seinen Rechtssinn. „Ueber das verwerfliche und gefährliche dieser Ca-pitnlationen", sagte er, „herrscht unter den Schweizern nur eine Stimme;dennoch führt eine ruhige unparteiische Erwägung zu dem Schlüße daßdie bisherigen Capitulationen außer dem Bereich des Bundes liegen; mankann sich ans den Artikel 18 der Verfassung, daß jeder Schweizer imVaterlnnde wehrpflichtig sei, nicht berufen, da sich ja nach allgemein an-erkannten Grundsätzen die Wehrpflicht nicht ans solche Schweizer ans-dehnen läßt die für immer oder für längere Zeit ihr Vaterland verlassenwollen; eben so wenig gehe cs an, jene die ihre Rückkehr verweigern mitdem Verluste des Bürgerrechtes zu bedrohen, denn das wäre eine flag-rante Verletzung der Bundesverfassung nach welcher, Art. 43, keinemSchweizer das Bürgerrecht entzogen werden kann. Ueberhanpt muß manden moralischen Eindruck und die immensen Folgen bedenken die entstehenmüßten wenn eine Verfassung, die kaum erst mit Acclamation angenom-men worden, schon in den ersten Monaten ihres Daseins von oben herabverletzt würde. Was soll in Zeiten innerer Schwäche oder Zerwürfnisse,die auch wieder kommen können, von den Cantonen und dem Volke ge-hofft erwartet und gefordert werden wenn ihr Vertrauen auf die Heilig-haltung der Verfassung so sehr und so schnell getäuscht ist, und welcheWirksamkeit können sich die eidgenössischen Behörden für die Zukunft ver-sprechen wenn sie der Verfassung Achtung und Anerkennung verschaffenwollen?" ^). Allein Markt und Straße, von der radicalen Strömungfortgerissen, waren anderer Meinung. In Chiavcnna wurde ein Zugschweizerischer Recruten meuchlings angefallen und mußte nach Verlustvieler Verwundeten zurück commandirt werden. In Genf erließ eine stür-