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Excurs IV.
Vstiberto) in den Satz: sieut sam sibi (sc. Heinrich IV.) eonesssimus °). InArtikel 4, der besagt, die religiös! viri seien die prscluess, die Anderen diessguncss bei der Wahl, wird noch hinter rsligiosi viri eingeschoben: ouinssrsnissimo tilio nostro rege Ueinrieo; dagegen fehlt bei diesem Artikel derganze weitere Theil, die Begründung durch einen Kanon Papst Leo's I. InArtikel 6, wo für den Ausnahmefall, daß eine unverfälschte Wahl in Rom nichtmöglich sei, durch Gestattung einer Verlegung der Wahl an einen angemessenenOrt gesorgt wird, sind vor dem Zwischsnsätzchen: liest pauci sint (gemeint sindals Subject die caräinales — vergl. n. 5 —: in der päpstlichen Fassung hießes: liest paueis, se. rsligiosis clsrieis eatliolicisgus laieis) die Worte der päpst-lichen Fassung: earclinalss episeopi eum rsligiosis clsrieis catlwlieisgus laieisausgelassen; dagegen sind in den Satz: udi (se. an welchem Orte) congruentiusguclieavsrint die Worte: cum invietissimo rege Il(eivrico) eingefügt^).
Die Prüfung dieser Abweichungen der sogenannten kaiserlichen Fassungvon der päpstlichen führt auf die Absicht der Fälschung.
Einzig und allein die Cardinäle im Allgemeinen, nicht die Cardinal-bischöfe in ihrem Vorrange vor den Cardinalklerikern, haben nach Ansicht desUrhebers der Textabänderungen bei der Neubesetzung des päpstlichen Stuhlesdie nothwendigen Maßregeln zu ergreifen; aber diese ihre Thätigkeit ist un-abänderlich mit derjenigen des Königs Heinrich IV. selbst in engste Verbindungzu setzen. Ebenso haben, wenn eS sich um die Verlegung des Wahlorteshandelt, wieder einzig die Cardinäle ^) — mit der Voraussetzung, daß auchschon nur die Entscheidung weniger aus ihnen genüge —, zugleich mit demKönige, das Recht zu handeln. Endlich ist im sogenannten Königsparagraphendaran erinnert, der Kanzler Wibert habe von Nikolaus II. durch seine Ver-mittlung das Zugeständnis; erreicht, von dem dort die Rede ist.
Enge verbindet sich hiemit die Frage nach der Zeit der Entstehung derFälschung.
Waitz, der — Forschungen zur deutschen Geschichte, VII, 401—409(1867) —seinen, I. c., IV, 103—119 (1864), erschienenen Ausführungen „Weitere Be-merkungen zu dem Decrete des I. 1059 über die Pavstwahl" folgen ließ,setzte die Fälschung in die Zeit nach Wibert's Wahl an: „Es läßt sich dochgewiß viel leichter denken, man habe nach geschehener Wahl, da es galt, sie zurechtfertigen und zu vertreten, das Decret so abgeändert, wie es für den Zweckerforderlich war, als daß man im voraus, da eine neue Wahl erst in einergewissen Aussicht stand, sich für dieselbe das Wahlregulativ zurechtmachte".
Diese Beweisführung richtete sich schon gegen Giesebrecht's im MünchenerHistorischen Jahrbuch für 1866, in Anhang I zu der Abhandlung: „Die Gesetz-gebung der römischen Kirche zur Zeit Gregor's VII.", vorangegangene Annahme,nach der — 169 ff., 179 — die Fälschung 1076 entstanden wäre, als man zuWorms bei dem Angriffe auf Gregor VII. das Wahldecret Nikolaus' II. wiederhervorzog und zugleich an die Veranstaltung einer neuen Pavstwahl dachte^).Man habe das Vorrecht der Cardinalbischöfe in der Fälschung beseitigt, so daßdie Wahl lediglich auf dem eonsensus des Königs und der Cardinäle — auchnur weniger anwesender — beruhen sollte, denen sich alle Anderen zu füge»hättem
Scheffer-Boichorst handelte in seinem hier in u. 3 genannten Buche,
3) Der „Königsparagraph" war in der Ausgabe der päpstlichen Fassung bei Scheffer-Boichorst, Die Neuordnung der Papstwahl durch Nikolaus II., 14—18, § 4 gewesen, erscheintaber in der Ausgabe dieser Redaction in den Llonum. üorm. als Artikel 6. Ueber die Ver-mittlung des Kanzlers Wibert spricht Scheffer-Boichorst, 105—108. ^ ^
apostatious ab omnibus babeatur et tenoatur fehlen in der päpstlichen Fassung. Scheffer-Boichorst zeigt, I. e., 42—44, daß da wohl nur eine Nachlässigkeit des Copiften oorliegt, derdiese durch Nikolaus II. selbst als Bestandtheil des Decretes bezeichnete Fluchformel wegließund so eine deutlich empfindliche Lücke im Texte verursachte.
5) Von Artikel 3 an gelten als Subject aller Sätze die earäinaiss, an deren Stelle nurdazwischen in Artikel 4 re1i§i08i viri genannt erscheinen.
6) Giesebrecht macht besonders auf die Bd. II, S. 628 u. 633, erwähnten AufforderungenLeinrich's IV. an die Römer und des Roland an die Synode von 1076 aufmerksam (vergl. auch1. o., S. 625 n. 18).