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3 (1900) 1077 (Schluß) bis 1084
Entstehung
Seite
637
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Die Wahl des Herzogs Rudolf als Gegenkönig Heinrich's IV. 1077. gZ?

Die Stellung des Papstes Gregor VII. zu der Wahlhandlung in Forch-heim hängt im Wesentlichen von der Rolle ab, die seine Legaten in den ent-scheidenden Augenblicken einnahmen. Von neueren Kritikern hat hier ganzbesonders Martens, zuerst 1887 in den an Ranke's Weltgeschichte, VII, an-knüpfenden „Kritischen Betrachtungen": Heinrich IV. und Gregor VII., 53—59,sowie nachher 1894 — Gregor VII., sein Leben und Wirken, I, 137—160, inder Ausführung über „Rudolf's Intrusion" —, sich geäußert. Die Ansicht,daß der Papst selbst dem Vorgang in Forchheim völlig fern stand, suchte erdabei an der ersten Stelle noch dadurch zu erhärten, daß in nicht unwahr-scheinlicher Weise das Eintreffen der Legaten in Deutschland erst nach dem15. März geschehen sei, während freilich die Rudolfianer es in ihrem politischenInteresse liegend gefunden hätten, hervorzuheben, daß Gregor VII. mit demForchheimer Wahlact ganz einverstanden gewesen sei ^). Im Hauptwerkerechnet Martens mit der Anwesenheit der Legaten als einer historischen That-sache, stellt aber im Uebrigen den Wahlact — „die Hinterlist und Heucheleider Fürsten" — als „einen Faustschlag ins Angesicht für Gregor's persönlicheStellung und kirchliche Würde"'") hin, hauptsächlich unter Heranziehungspäterer Aeußerungen Gregor's VII. zur Beleuchtung der Sachlage vom März1077. Sicher ist zuzugeben, daß es nachher beiden Parteien, Heinricianern, wieRudolfianern, diente, nachdrücklich Gregor VII. als denjenigen hinzustellen, derRudolf's Wahl betrieben habe-").

e. 91, wie oben am Beginn des Excurfes (S. 628) zu sehen, der Geschichte der Wahlhandlungunmittelbar voraus, in dem Satze: gui . . . idem landarv suos indiea-nt, d. h. „anerkennen,die Zustimmung ertheilen" (dazu ist in o. 95 — 367 —: Huod oum no-ztri laudassent zu ziehen),und gar nichts Anderes bedeutet darauf, wenige Zeilen weiter, die Wendung eum rexemlaudare. — Doch hat Lindner, Der Hergang bei den deutschen Königswahlen (Weimar, 1899),abermals, 31 — er schreibt, 30, „Berthold" allein einigen Werth für die Wahlgeschichte zu —,auf das bestimmteste gefordert, daß „jede feinere Untersuchung" aus den „Wortlaut allein" als„den sicheren Führer" abstellen müsse, und deßwegen, da eben einzig „Berthold" einigen Anhaltgebe, im Anschluß an diesen in Abschnitt III (35 sf.) die Bedeutung von laudare, eben als „ge-loben" — „technische Worte haben stets eigene Bedeutung" —, weiter ausgeführt. Ebenso willer auch weiterhin in der Abhandlung in den Mitteilungen des Instituts für österreichische Ge-schichtsforschung, XIX, 401—416 (1898), Der Elector und die Laudatio bei den Königswahlen inFrankreich, im Vergleich mit den deutschen Verhältnissen, diese Annahme, daß die Königswahleinzig durch deu Kürspruch eines geistlichen Fürsten erfolgt sei, daß die Theilnahme der übrigenFürsten aber auf eine Huldigung — laudatio — sich beschränkt habe, ans Frankreich ausdehnen,wogegen jedoch wieder zu sagen ist, daß auch hier laudare nicht richtig als „Huldigung" ge-deutet wird.

23) Die Tübinger Dissertation von Fr. Mädge, Die Politik Gregors VII. den Gegen-königen Rudolf und Hermann gegenüber (Elberfeld 1879), 12, stellt den Papst als schweigendzur Wahl „des Mannes feiner Hoffnungen", die er geschehen ließ, zustimmend hin. Breßlaunahm hiezu, Jahresberichte der Geschichtswissenschaft, II (1879), II, 48 u. 49, in eingehenderErörterung Stellung, und zwar in ablehnender Weise.

24) Das stimmt ganz zu Bonitho's Urtheil (ob. S. 631).

25) Die Stellung Gregor's VII. zur Wahl Rudolf's wurde mehrfach auch durch neuereDissertationen nach der theoretischen Seite behandelt. Die Berliner Dissertation von E. Engel-mann, Der Anspruch der Päpste auf Konfirmation und Approbation bei den deutschen Königs-wahlen (1886), leitet, 9, den Anspruch des Papstes auf das sleotlonem eonürmare, novamordinationem eorroborare. perr-onam novi sleeti apxrobare von dem Bd. II, S. 721—723, be-handelten Schreiben Gregor's VII., lie^istr. IV, 3, ab, und sie äußert die Ansicht, 10 u. 11,Rudolf habe sehr wahrscheinlich die Bitte um Consirmation ausgesprochen. Dagegen wandtesich Engelmann gegen die gleichzeitig (1879) erschienene Münsterer Dissertation W. Deufsen's,Die päpstliche Approbation der deutschen Königswahl, daß dieser Anspruch, der Einfluß auf dieBesetzung des deutschen Königsthrones, von der Befugniß, den König zum Kaiser zu krönen,ausgegangen sei, da erst Jnnocenz I II. diese Forderung geltend gemacht habe. Fr. Muth nimmtin der Göttinger Dissertation, Die Beurkundung und Publikation der deutschen Königswahlenbis zum Ende des fünfzehnten Jahrhunderts (1881), 3, Rudolf's Anzeige als die erste solcheMittheilung einer Königswahl an den Papst an, freilich so, daß in dem zwar nur vonGregor VII. erwähnten, nicht erhaltenen Schreiben Rudolf s (rergl. ob. S. 8 n. 6) eine wirk-liche Bitte um Consirmation nicht enthalten gewesen sei. Die Hallenser Dissertation vonP. Dönitz, lieber Ursprung und Bedeutung des Anspruchs der Päpste aus Approbation derdeutschen Königswahlen (1891), will Deufsen's Ansicht, daß die Anfänge der Approbation — ausder Kaiserkrönung heraus — vor Gregor VII. liegen, 17, durch d. 3224, Papst Johann's VIII.,von 879, stützen und führt hinsichtlich Rudolf's, 25 ff., aus, daß dieser nur seine Wahl angezeigt,nicht um „Bestätigung" gebeten habe, wie denn auch alle nachher durch Gregor VII. gebrauchtenAusdrücke — dono, larxior, eoneeäo, oder tribvsre, eonürmars — stets nur Anerkennungs-formeln darstellten; Dönitz will, daß Gregor VII. seinen Anspruch noch in einer unbestimmtgenug sich darbietenden Form aufgerichtet habe, in einem bloß untergeordneten, allgemein ab-geleiteten Ausfluß seiner ganzen Theorie von kirchlicher Obergewalt, und zwar 1080, gleichwie1076, wie nachher 1087 und 1105 das Princip der Consirmation auch nicht vorliege: erstJnnocenz III. habe die eigentliche juristische Begründung zu allen diesen Dingen gebracht.