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Aus dem Kampf der Schwärmer gegen Luther : drei Flugschriften
(1524, 1525)
Entstehung
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seiner Opinion auch zu berichten, wie Zweifel sagt. DerMarkgraf aber, nachdem er davon gehört, liess seinen Rätenzu Ansbach und den Amtleuten einen ernstlichen Befehl zu-gehen, den Carlstadt weder zu hausen, zu herbergen, nochim Fürstentum zu gedulden, sondern ihn, wo er begriffenwürde, gefänglich anzunehmen und zu verwahren. Auf einergeschäftlichen Anwesenheit in Ansbach las der Stadtschreibervon Rothenburg, Thomas Zweifel, diesen Befehl; zurückge-kehrt machte er im Rat davon Meldung, und riet ein gleichesEdict für Rothenburg zu erlassen,schwer Ungnad, Straf undandern Unrat, so aus der Duldung Carlstadts zu erwachsen vorAugen wäre, zu vermeiden. Da aber Kumpf widersprach,es sei jenes Edictnichts und nicht wahr, so wurde zwarkein Beschluss der Ausweisung gefasst, aber Deuschlin unddie Andern ernstlich ermahnt, sich Carlstadts zu entschlagenund ihn, wo er bei ihnen wäre, wegzuweisen. Als dieseMahnung erfolglos blieb, der Rat vielmehr vernahm, dassCarlstadt noch heimlich in der Stadt sei, so erliess er,wiederum auf Anregen Zweifels, jetzt am 27. Januar einenförmlichen Ausweisungsbefehl:Zu wissen, dass ein EhrbarnRath dieser Stadt hie zu Rothenburg wahrhaftig anlanget,wie Dr. Andreas Bodensteiu von Carlstadt etlich irrig, ketze-risch und verfuhrisch Lehr, Schriften und Bücher, den Leibund das Blut Jesu Christi, unsere Seligmachers, und andermehr Artikel, unsern heiligen christlichen Glauben belangend,ausgehen lass. Nachdem aber die benachbarten Fürsten undHerrschaften verboten hätten, solche ketzerische Schriftenund Lehren feil zu haben und zu predigen, dazu auch den-selben Dr. Carlstadt weder zu hausen, noch zu hofenu.s.w.,habe auch der Rat etlichen der Ihren, Geistlichen und Welt-lichen, solches gebieten und sagen lassen. Gleichwohl langeeinen Ehrbaren Rat glaublich an, wie Carlstadt hie heimlichgehalten, auch seiner irrigen, ketzerischen Lehr Hiilf undBeistand gethan werde, was nicht nur wider die dem Ratschuldige Pflicht und Verwandnis geschehe, sondern darausauch einem Rat und gemeiner Stadtnicht klein Nachredund Versagung entstehet, daraus merklicher Unrath, Strafund Nachtheils zu besorgen und zu erwarten ist. Deshalbwerde hiermit nochmals öffentlichbei ihren Eiden, Pflichten