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Dr. Thomas Murners Ulenspiegel
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Abhandlung über den Ulenspiegel.

sich gestaltet haben. Erst zu Ende desselben sind die uns be-kannten Rollen der Handwerker-Aemter und Innungen entstan-den, nachdem etwa zwei Jahrhunderte früher die ersten Spurendes Zunftwesens in den Städten sich nachweisen lassen. ') Dieder sämmtliehen Aemter zu Hamburg wurden erst 1376 von demRathe gesammelt und zusammengetragen, unmittelbar nach derBeschwichtigung eines Aufstandes einiger unruhigen Gewerke,liier so wie in anderen niedersächsischen Städten kennen wirnur einzelne Satzungen der Handwerker.-) Jene ausführlicherenSettinge, wie sie hiessen, oder Statuten waren das Resultat dervon dem aufblühenden in seiner Wohlhabenheit iihermüthigenHandwerkerstände erregten Unruhen. Der wolilhäbigen, üppigen,trotzigen Meister führt uns unser Volksbuch nicht wenige vor.Solche Männer waren es, welche schon 1340 die Händel zwi-schen dem Rathe und der Bürgerschaft zu Helmstädt erregten,wo die Handwerker, von den Tuchbercitern angeführt, mit denKaulleuten in Fehde, den Rath absetzten, und einen neuen ausihrer Mitte einsetzten, der so lange herrschte, bis Herzog Mag-nus der Fromme den Aufruhr mit gewaffneter Hand unterdrückte.In Hamburg, Lübeck und anderen norddeutschen Städten wur-den einige Jahrzehnte später ähnliche Unruhen leichter bewältigt,und die Theilnahme der Handwerker an der Regierung ward aufAbordnung einiger ihrer Meister zu der stimmfähigen Bürger-schaft beschränkt; 3 ) jedoch musste Braunschweig deshalb einigeJahre aus der Hanse geslossen werden. Auch in Bremen wie-derholten sich diese Kämpfe in bedenklicher Weise, welche ineinigen norddeutschen Städten, wie 1345 zu Stendal, ' 1 * ) und häu-figer noch in manchen süddeutschen Städten zu einer langjäh-rigen Theilnahme der Handwerker am Stadtregimente führten,wie sie in der Rathsverfassung zu Frankfurt am Main noch bisheute zu erkennen ist. Erst nachdem die Rollen der Meistergeordnet waren, konnte auch für die bessere Zucht der Gesellen

1. S. J. A. Ortloff Recht der Handwerker. §. 11. S. 43. 2. Siche

manche derselben nachgewiesen in Kosegarten, Rommcrschc und lliigen-sclie Geschichtsdenkmale. Th. I. S. 128 flgd. 3. Vcrgl. meine Schrift überdie Biirgerschaflliche Verfassung Hamburgs. S. 17 llgd. 4. Lud ewig Reliq.

Ms. Tom. VH. p. 145.