Erläuterungen.
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wahrscheinlich ist die Ueberschrifl aus Murners Quelle , welcherjener hei seiner folgenden Umarbeitung abzuändern vergass.
In einem neuen Charakter erscheint Ulenspiegel hier, nämlichals uneigennütziger Lehrer des Volkes, woran jedoch immer eineSchelmerei geknüpft ist. Es wird hier ihm Kenntniss der schwarzenKunst vom Erzähler beigemessen, während er früher sie sich nuranmaassl, wie zu Marpurg Hist. XXVII, oder sie vom Volke zu LübeckHist. LVIII bei ihm vergeblich vermulhet wird, und er Hist. LXXXV1Iauch deren Kunde entschieden ablehnt. Nur in dieser Erzählung,welche jedoch augenscheinlich erst von unserem Rédacteur einge-schaltet ist, erscheint Ulenspiegel einigermaassen dem Dr. Faustähnlich.
Schon der ersten Erfurter Ausgabe hat unseres Helden Vertraut-heit mit der schwarzen Kunst anstüssig geschienen, welche jeden-falls auch mit seinem Aufklärungseifer nicht übereinstimmen will.Sie giebl daher alles Uebrige wörtlich wieder, aber nach den Wor-ten oben S. 95 Z. 15: “Vnd tiberkam ein pferd” unterlässt sie hierdie Erwähnung der schwarzen Kunst und fährt fort: “vnd machtyhm da ein fchwanlz mil blut vnnd hartz als er das haben wolt”etc. Nach dieser Interpolation, welche die späteren Ausgaben alleaufgenommen halten, kann von einem Zauberstiickchen nicht längerdie Rede sein; ein sehr einfältiger Rosstäuscher wird gefoppt, dasVolk lacht, wird aber nicht belehrt, und der Schwanz wird ohnegeheime Künste dem Pferde angeklebt.
Der Ausruf: “Rabbio” fehlt in den Erfurter Ausgaben. Deritalienische Ausdruck von rabbiare, erbosst, wülhcnd sein, scheint dieIleimath der ganzen Geschichte zu verra then.
Historie IVVI,
Auch dieser heitere Schwank scheint italienischer Herkunft, dochist er von mir nicht nachzuweisen.
Der Pfeifenmacher spielt hier eine Rolle, welche wir eherdem Pfeifer, fistulator, welchen wir im 14. Jahrhunderte mit den herum-ziehenden Gauklern und Schauspielern vereint finden, zuschreibenmöchten. Aus dem wandernden Pfeifer, dem Landläufer, der mit demIo tierholz umhergelaufeu, musste wohl, wenn er sich häuslicheinrichten sollte, ein Pfeifendreher werden.
Fabelhaft erscheint die grosse Strafe von zehn Gulden, in welcheder Pfeifendreher genommen wird, weil er den Schinder angeführthat. Doch waren bekanntlich die älteren Stadtrechte sehr strengezur Aufrechthaltuhg der Autorität auch der untergeordneten städti-schen Beamten. S. Hach: hübsches Recht I, 55. IV, 57. Rur-meister Wismar. Stadlrecht S. 22. Hamburg. SladlrechL 1292.