Erläuterungen.
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begriffen, allein nach dem alten Sachsenspiegel wurde wohl ein Räu-ber ohne Rücksichl auf den Werth des Gegenstandes enthauptet, derDieb doch aber nur dann gehängt, wenn das gestohlene Gut wenigstensdrei Schillinge worth war. Das alte Lübecker Statut erhöhte dieWerthhestimmung auf einen Feeding (4 Schill. 8 Pfenning), das Gos-larische auf fünf, das Ilamlmrgisehe auf acht Schillinge. Der Wein-zapfer selbst schätzt den Wein, welchen er dem Ulenspiegel einge-schenkt halte, nur auf zehn Pfenninge. Wenn auch S. Kruffter dieseSumme auf zwölf und die Erfurter Ausgabe sie auf 24 Pfenninge ver-grössern, so wird dadurch die gesetzliche Summe noch lange nichterreicht. Es müssen also in dem gegen den städtischen Beamten ge-übten Betrüge und dem an städtischem Gute verübten Diebstahle dieGründe zur Schärfung der für einen kleinen Diebstahl bestehendenStrafe gesucht werden. Immer aber lässt die ausserordentliche Ge-ringfügigkeit des Gekhvcrlhes, um welchen der Delinquent gehängtwerden soll, wenn auch der Scherz berücksichtigt wird, auf eine sehrfrühe Zeit der Entstehung desselben scliliessen. Nicht wenig über-raschend ist es daher , zu dem älteren Lübecker Stadtrecht nachder Recension v. J. 1294 folgenden späteren Zusatz zu finden: “Steletdar ok iemenl in dem flauene, odder vppe deine vrigen markede,el'le in der vlefchhoden, edder in den bereu winkelre bauen XVIIIpenninghe, den def mach man henghen.’ 3 ‘) Wir finden hier also einestrengere Strafe des Diebstahls, welcher im Rathsweinkeller begangenwurde, von welcher der Herren Gut gewiss nicht ausgenommen war;wir finden sie eben in Lübeck. Dass der Summe von 18 Pfenningenfrüher eine kleinere vorangegangen sein könnte, ist eben so wenigzu verkennen, als dass besonders in der Verdünnung des Weines, zuwelchem das Wasser gegossen wurde, eine Anregung zu grössererStrenge lag. Das blosse Verlassen des Weinkellers, ohne den getrun-kenen Wein bezahlt zu haben, ward zu Wismar 1417 mit lebensläng-licher Stadtverweisung bestraft. 1 2 )
Von einer Abänderung oder Steigerung dieser Posse in der äl-testen Antwerpener Ausgabe vergl. oben S. 158. Marculfs Erfindung,sich vom Galgen zu befreien, indem er sich vom Könige die Erlaulmisserlheilen liess, den Baum, an welchem er gehängt sein wollte, sichseihst auszusuchen, worauf ihm aber zu diesem Zwecke kein Baum ge-allen wollte, lässt sich nur entfernt mit Ulenspiegels Zote vergleichen.
Historie I>1X.
Wegen der Verfertigung guter Taschen und Säcke war Thürin-gen, ausgezeichnet durch seine Viehzucht und durch selbige reich au
1. Hack l.iibcckcr liecht. 2. D unii eis t er Altcrtlüiiner des Wismar’-
sclien Stadlreclites S. 22.