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Dr. Thomas Murners Ulenspiegel
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Erläuterungen.

sein und die Selbsterhallung erheischte, dass nicht nur Verbrechengegen Leih und Lehen, sondern auch diejenigen gegen das Eigenl'humunerbittlich gestraft wurden. Es ist bekannt, wie viele See- undLandräuber in den Hansestädten mit dem SchwerLe gerichtet wurden,wie häufig Galgen für Diebe errichtet werden mussten. Fremde oderGäste wurden überall vom Gesetze nicht begünstigt, und augenschein-lich hinter den Bürgern zurückgestellt, so dass jene viele Gründeerhielten , sich zu hüten , dem Gericht in die Hände zu fallen.Die Verfügungen, welche dem Gaste verbieten mit dem Gaste zuhandeln, welche seinem Zeugnisse nur geringen Werth beilegen, ibmnur kürzeste Zahlungsfrist gestatten, sind wohlbekannt. Lübeck beiseiner eigenlhümliehen Lage und seiner Entfernung von der schützen-den Hand des Kaisers oder auch nur eines Landesherren hattejede Veranlassung für die Sicherheit der Stadt und ihrer Bürger zusorgen und sein allher berühmtes, so vielen andern Städten als Normdienendes liecht mit Umsicht und Strenge zu erhalten. Dass demRathe zu Lübeck jedoch der Vorwurf gemacht worden, es sei dennvon Strauchdieben und Herumstreifern, dass er das Recht zu strengehandhabe, ist uns nicht bekannL geworden. Wohl aber mussten seineAussprüche in grossen Ehren stehen, als so viele norddeutsche Städtezur Auslegung und Erweiterung des von ihnen angenommenen Liib-schen Rechtes an den Rath zu Lübeck zogen und auch von denhansischen Faetoreien an denselben appellirl ward.

Der Raths Weinkeller, der Herren Keller, ist zu Lübeck,wo man von Alters her bis auf den heutigen Tag der Behandlungder Weine besonders kundig war, während das Braugewerbe sichweniger auszeichnele, sehr alt. Schon in der ältesten Lübecker Raths-rolle, der des Albert von Bardewyk, vom Jahre 1298, wird der Her-ren des Rallies, welche dem Weinkeller Vorständen, der Wynmestere,gedacht, s. Dreyer de Jure naufragii:Es ift nienian fo weyfz, erwürt von doren betrogen Dieselbe Lehre findet sich mehrfach obenin Historie XV. von dem weisen Doctor auf Giebichenslein.

Unter dem hochmüthigen Weinzepfer, der hier den Weinverkauft, ist wohl der Herrenschenke zu verstehen, welcher bekannt-lich ein wichtiger Beamter des Rathes in alten Sladtverfassungen war.Leider lässt sich nicht nach weisen, oh ein Lamprecht in diesemAmte zu Lübeck war. Lamprecht, niederdeutsch Lambert, erscheintin der Abkürzung Lampe schon in der alten Thierfabel als zweiterName des Hasen') neben dem ältesten, Cuwaerl, engl. Coward.

Das Urtheil des Lübecker Gerichtes, welches den Ulenspiegelzur Strafe des Galgens verdammt, ist allerdings vpn fabelhafter Härle.Ulenspiegel war freilich mit offenbarer Schuld oder handhaftiger Thal

1. J. Grimm Reinhard Fuchs, pag. CLXIX flgd.