30
Beschränkung der öffentlich geübten Mildthätigkcit, derindividuellen Wohlthätigkcit einen größer» Spielraumzu geben. Wenn der Grundbesitzer oder der Geistlichein seinem eigenen nächsten Bereich einzelne Fälle vonHärte, Strenge oder Unterdrückung findet, welche einallgemeines, sonst wohlthätigcs Gesetz zur Folge hat,so sollte er, statt gegen das Gesetz zu schimpfen, denindividuellen Fällen abznhclfcn suchen; Privatwohlthä-tigkcit sollte die Schaalcn im Gleichgewicht zu haltenstreben und die Ausgleichung übernehmen, wo dieNationalmildthätigkcit mit Recht noch etwas zu thunund zu wünschen übrig läßt. Das war cs, wasMaltravcrs bei den mäßigen »nd klngbcrcchnctcn Ein-richtungen, die er ans seinen Besitzungen cinznführengedachte, ganz vorzüglich im Auge hatte »nd betrieb.Alter, Schwachheit, zeitweilige Noth, unverdienterMangel — fanden an ihm einen beharrlichen, sorg-samen, unermüdlichen Freund. Bei diesen Bemühun-gen, die er mit außerordentlicher Raschheit und mitder Energie eines selbständigen Willens und eines
Der Zweck der Parochialreform ist nicht bloS einökonomischer, nicht dlos der, die Armcntaren zuvermindern. Der Steucrzahlcnde sollte eingedenkseyn, daß, je melir er den Griffen und Kralle»des unverschämten Bettlers «bringt, desto mehr erder unverdienten Armuth znkommen lassen sollte.Ohne Milderungen durch Privattugend würde jedesGesetz, auch das von den Wohlwollendste» beschlos-sene, streng und hart bleiben.