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Staates anzusehen. Diejenigen, die dagegen einge-wendet haben, man müsse den Unterricht genau soertheiten, wie die Stifter es vorgeschrieben, würdenganz recht haben, wenn fle Nachweisen köuten, daßdadurch auch die Idee der Stifter sestgehalten würde.Ist Dies aber der Fall? wird durch die genantenSchulen die Bildung befördert? und wenn wir Diesverneinen müssen, sollen wir das Wesen der Sacheaufgeben, um genau die Form beizubehalren? Woimmer eine Erziehungsanstalt durch eingeschlicheu«Misbräuche unbrauchbar geworden ist, entsteht füruus die Frage, ob wir den Endzwek des Stiftersfesthalten oder aufgebni sollen. Wenn nun das Ersteunsere Pflicht ist, so ist es durchaus nicht wesentlich,auch die formalen Mittel beizubehaltcn, durch welcheder Stifter seinen Endzwek erreicht wissen wollte.Wenn jene Mittel nicht mehr für zwekmäßig befun-den werden, sind wir befugt, dieselben abzuändern —dies sind wir dem Andenken des Stifters schuldig:was ist aber unsere Pflicht gegen den Staat? Sol-len wir, weil cs den Stiftern zwei - oder dreihun-dertjahriger Anstalten an einer fast allwissenden Vor-aussicht gefehlt hat, das lebende Geschlecht veraltetenund durch Misbräuche entstellten Systemen dienst-bar machen? Ist der löbliche Eifer eines Vorfahren,die Wissenschaft zn befördern, ein Grund, die Un-wissenheit zu verlängern? Gesezt, die Inquisitionwäre früher in England eingesührt worden und eShätte Jemand in der Uebcrzengung, daß die Religion
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