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Die Leitung des Erziehnngwesens wird alsStaatsangelegenheit einem Minister und einem Kol-legium übertragen, welche mit den in allen Graf-schaften und Kirchspielen einznsezzenden Schulkom-missionen zu verkehren, den Unterricht zu überwachen,sich aber mit keinem Detail zu befassen haben, dadie Art wie die Verschiedenheit der Verhältnisse inden verschiedenen Lokalitäten zu beachten ist, derBenriheiliing von Lokaldehorden füglich anheimgc-stellt werden kann. Die Erziehung wird ans dieReligion gegründet; jede Schnlkommissivn muß einegrößere oder kleinere Anzahl von Geistlichen zu Mit-gliedern haben; die nicht zur Hochkirche gehörigenSchüler werden von einem Geistlichen ihrer Konfes-sion in der Religion unterrichtet.
In jeder Armenschnle soll die Vorbereitung znirgend einem gewerblichen Beruf einen wesentlichenTheil der Erziehung ansmachen.
Es soll jährlich ein Bericht über die Leistungen,die Zahl und die Fortschritte der in jeder Grafschaftbefindlichen Schulen durch den Druk veröffentlichtund so die Nacheiferung gewekt und Misbräuchenvorgebeugt werden.
Wenn der Staat die Form der Erziehung vor-schreibt, so ist eben nicht nöthig, daß er auch dieLehrbücher und das Lehrsystem vorschreibe.
Um sowol der Vermessenheit der Theorien alsder starren und blinden Anhänglichkeit an das Her-kommen entgegen zn wirken, soll jeder Schulhaltcr,