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1 (1889)
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370
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1. Anhang.

Über die Beamten der Kompagnie, ihre Rechte und Pflichten istbereits, an verschiedenen Stellen gesprochen, und es darf hier daraufverwiesen werden. Interessant ist, daß ihnen allen ohne Ausnahme zurbesonderen Pflicht gemacht wurde, keiner: privaten Handel zum Nachtheilder Gesellschaft in den Kolonien zu treiben, über Vereinsvermögen nichteigenmächtig zu verfügen und beim Einkauf von Gütern keinerlei Vor-theile für sich selbst auszubedingen?'''

Es erübrigt noch ein Wort über die öffentlich-rechtlicheStellung der Kompagnie. Sümmtliche, nach den Oktrois in reichemMaße ihr zustehenden Hoheitsrechte übte sie im Namen des Kurfürsten aus.In Wahrheit trat aber die Delegation jener Rechte derart in den Hinter-grund, daß sich ihre Ausübung als eine unmittelbar vom Landesherrnherrühreude charakterisierte. Denn die Bediensteten der Kompagnie warendurchweg nicht blos für diese, sondern ebensosehr für den Kurfürstenselbst in Eid und Pflichten genommen;^ sie können daher als kurfürst-liche Beamte und ihre Amtshandlungen als staatliche gelten. In Über-einstimmung damit steht auch, daß die Landeshoheit allein dem Souveränzukam. Inhalts der früher erwähnten Verträge^ haben die Eingeborenensich und ihr Land durchweg iu den Schutz des Kurfürsten und nurindirekt in den der Kompagnie begeben. Sie sind demnach nicht Unter-tbanen dieser, sondern des ersteren gewesen.^ And ebenso muß manihr Land bezw. das Kolonialgebiet selbst als einen Theil des damaligenKurstaates, mit anderen Worten als Inland ansehen.^

»2 Mt. 10. 20. 21, Urk. Th. II, Nr. 72; Art. 14, Urk. Th. II, Nr. 77;Art. 16. 17. 18, Nrk. Th. II, Nr. 122; Art. 27. 28, Urk. Th. II, Nr. 139». Vgl.auch Art. 17. 18. 88, Nrk. Th. II, Nr. 123. Über die Rechtsverhältnisse der Beamtender heutigen Kolonialgesellschaften s. Georg Meyer, a. a. O., S- 166.

bi Art. 9, Urk. Th. II, Nr. 77; Urk. Th. 11, Nr. 80 s; Art. 4, Urk. Th. II,Nr. 136. Vgl. auch Art. 44, Urk. Th. II, Nr. 123.

bb S. Urk. Th. II, Nr. 51, 58, 69, 84, 86 a u. b, 89, 94, 99, 121, 152, 165,168, 173.

bb Die Eingeborenen der heutigen Schutzgebiete sind Unterthanen des Reiches.So: Georg Meyer, a. a. O., S- 108; s. daselbst aber die abweichende Ansicht Laband's.Im übrigen vgl. wegen der Bedeutung der kaiserlichen Schutzgewalt: Georg Meyer,a. a. O S. 121 sf.

b' Es entspricht jedenfalls dieser Auffassung die Erklärung des Großen Kur-fürsten, daß er die Kompagniebei allen vorfallenden Traktaten" mit seinen Alliiertenmit einschließen" will Art. 13, Urk. Th- II, Nr. 67, eine Erklärung, welchemehrfach praktisch geworden ist. S. z. B. Urk. Th. II, Nr. 73, 101.

Über den rechtlichen, wie den territorialen Charakter der heutigen Schutzgebieteherrscht großer Streit. S. darüber Georg Meyer, a. a. O., S. 67 ff., 88 sf. Sovieldarf jedenfalls als richtig gelten, daß sie als Reichsgebiet nicht angesehen werden können,