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1 (1889)
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371
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Die Rechtsverhältnisse der afrikanischen Kompagnie.

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Die Auflösung der Kompagnie sollte statutengemäß nicht vor demAblauf des Oktrois vom September 1692 , also erst im Jahre 1732eintreten;^ alsdann hätten bei dem Mangel besonderer Vorschriften diefür die holländischen Kompagnien in Geltung befindlichen Bestimmungenzur Anwendung gebracht werden müssen. Bekanntlich hat die Kompagniediesen Zestpnnkt nicht mehr erlebt. Die Partizipanten hatten sie langevorher, obschon vielfach an ihre Pflichten gemahnt und noch besonderszu einer Generalversammlung geladen, treulos im Stiche gelassen, undes entsprach daher dem Rechte jener Zeit, daß der nunmehrige KönigFriedrich I. die ihr verliehenen Oktrois zurücknahm und sie für heim-gefallen erklärte? b

weil der Umfang desselben durch Art. 1 der Reichsverfassung festgestellt ist und eineErklärung der Schutzgebiete zu Bestandtheilen des Reiches eine Änderung dieses Artikelsnothwendig zur Voraussetzung hätte.

°° Art. 14. 32, Urk. Th. II, Nr. 189 a.

-» S. oben S. 281 ff.

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