Die Rechtsverhältnisse der afrikanischen Kompagnie.
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Zahl von Aktien zn freiem Eigenthume besaßen?" Sie prüften bei ihremZusammentritte selbst, ob ihre Berufung gehörig vor sich gegangen?^Ihrer Beschlußfassung unterlagen insbesondere die Anstellung der Ober-beamten, sowohl in Europa, als in den Kolonien, die Expedition derHandelsfahrten, der Schiffsbau, die Prüfung der Bilanzen, die Bestim-mung über eine etwaige Gewinnvertheilung, die Statutenänderung, sowiealle Angelegenheiten, welche das Interesse der Gesammtheit berührten undvon besonderer Bedeutung waren?" Meist tagten sie mehrere Wochen?"Über ihre Thätigkeit gaben die fortlaufend geführten Protokolle Auskunft,welche die Zeit der Zusammenkunft, die Namen der Anwesenden, dieGegenstände und den Lauf der Verhandlung, die Beschlüsse und alsAnlagen die Instruktionen der kurfürstlichen Deputierten, schriftlich ein-gegangene Anträge, Berichte der zur Besorgung einzelner Angelegenheitenbestellten Kommissarien, die Vollmachten der Vertreter und dergl. mehrenthielten. Das Schlußprotokoll wurde von sämmtlichen Theilnehmerngezeichnet?"
Dieser ordentlichen Generalversammlung läßt sich in der zweitenPeriode eine außerordentliche gegenübcrstellen, welche stattfand, wennSachen von erheblicher Wichtigkeit eine alsbaldige Entscheidung erheischtenund es nicht angezeigt erschien, damit bis zur nächsten Zusammenkunftzu warten. In solchem Falle sollte nämlich nicht eine Neuwahl statt-sinden, sondern das Bewindhaberkollegium die Mitglieder der letztenVersammlung schleunig einberufen?^
Die Aussicht über die Kompagnie wurde vom Kurfürsten geführt.Er griff mit ferner Entscheidung überall ein, wo es Noth that, ohnedaß sich die Aktionäre dem widersetzten. Die Ausübung dieses Aussichts-rechtes wurde dadurch erleichtert, daß die Kompagnie in der erstenPeriode Raule allein, in der zweiten ihn und den Geheimen Rath voirKnhphauscn als ständige Vertreter ihrer Angelegenheiten beim Kurfürstenbestellt hatte?"
Art. 10, Urk. Th. II, Nr. t45. Die Eidesformel: Urk. Th. II, Nr. 146.—Vgl. hierzu Art. 249 ä, Nr. 3 H.-G.-B.
" Arti 11, Urk. Th. II, Nr. 145.
'b Art. 12. 13, Urk. Th. 11, Nr. 145.
Die Mitglieder bezogen Diäten: Art. 19, Urk. Th. II, Nr. 139 a. — S. auchden Bericht des Marineraths Freitag, oben S. 264.
"" Die Angaben des Textes beruhen auf den Protokollen der Jahre 1698 und1699. U. 65. 22 und 24. Fanden an einzelnen Tagen zwei Sitzungen statt, so geschahdies anlo bezw. post xranäluin.
Art. 14, Urk. Th. II, Sir. 145.
-2 Art. 8, Urk. Th. 11, Nr. 77; Art. 14, Urk. Th. II, Nr. 136.
Brandenburg-Preußens Kolonialpolitik. I. 24