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1. Anhang.
migkeit aller Aktionäre erfordert. Die Kompetenz der Generalver-sammlung ergiebt sich aus dem bereits über die Rechte der Hauptparti-zipanten Gesagten. Hinzuznfügen bleibt nur noch, daß der Kurfürstbefugt war, ihren jeweiligen Präsidenten aus der Zahl seiner Ministerzu bestimmen?"
In der zweiten Periode zeigte die Generalversammlung eine völligveränderte Physiognomie. Sie bestand von nun an nicht mehr anssämmtlichen Hauptpartizipanten, sondern ans neun Personen, zu welchensie in eigenartiger Weise gelangte:^ Drei von ihnen waren speziell alsVertreter des Kurfürsten durch diesen lebenslänglich berufen, nämlich derjeweilige Präsident der Kompagnie, der Wirkliche Geheime Rath von Knyp-hausen und der Generaldirektor Raule. Sodann wählten die Bewind-haber einen ans ihrer Mitte, die privilegierten Hauptpartizipanten zwei,entweder aus dem Bewindhabcrkolleginm oder aus den anderen Inter-essenten, endlich alle übrigen Partizipanten noch drei Mitglieder, vondenen aber nur eines dem Vorstande angehöreu durfte und überdiesmindestens ein Aktienkapital von 4000 Thlr. eigenthümlich besitzen mußte.Die Wahl erfolgte in der Weise, daß die Partizipanten ihr Votum aufGrund einer Aufforderung des Bewindhaberkollegiums unter Angabe derZahl der ihnen Ankommenden Stimmen schriftlich einreichten; hieraufstellte das Kollegium fest, wer gewählt war, und berief die Betreffendenzur Generalversammlung.^ Dieselbe führte jetzt den Namen: „Die Ver-sammlung von Neun."^ Sie war das höchste Organ der Kompagnie,„die wahrhafte krinoipalo."" Ihre Zusammenberufung mußte mindestenseinmal jährlich (am 15. Mai oder 15. Juni a. St.) erfolgen, und zwarnach Emdens Die Mitglieder wurden auf die gewissenhafte Erfüllungihrer Pflichten und insbesondere darauf beeidigt, daß sie die vorgeschricbcne
Art. 24, Urk. Th. II, Nr. 72. — Anders in der zweiten Periode: Art. 11,Urk. Th. 11, Nr. 139 s; Art. 13. 29, Urk. Th. 11, Nr. 145. — Vgl. hierzu Art. 215H.-G.-B. in alter und neuer Fassung, sowie den Litteraturnachweis in den Motiven,S. 332 Anm. 1, (Karl Heymanns Verlag).
'° Art. 7, Urk. Th. II, Nr. 63.
" Art. 17, Urk. Th. II, Nr. 139 a.
^ Art. 8, Urk. Th. II, Nr. 145. Wegen des Verbotes, daß mehrere Verwandtezu gleicher Zeit Mitglieder sind, s. Art. 4 ebenda.
^ Seit dem Schönhausener Rezeß vom 13. Mai 1700 (Urk. Th. II, Nr. 160 s.)bestand die Generalversammlung infolge des Wegfalls der beiden lebenslänglichen Mit-glieder, des Freiherrn von Knyphausen und Raule's, durch Tod bezw. JnhabilitSt undeines sich daran anschließenden Verzichtes des Kurfürsten, nur noch aus sieben Mit-gliedern (Art. 3).
^ Art. IS, Urk. Th. II, Nr. 139 a; Art. 2, Urk. Th. II, Nr. 136.
^ Art. 17, Urk. Th. II, Nr. 139-r; Art. 8, Urk. Th. II, Nr. 145.