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1. Anhang.
die jedoch wegen ihrer Besonderheit nicht ausschlaggebend erscheinen, kommtallerdings der erwähnte Übcrtragsvermerk nicht vor. Es greift vielmehrbeide Male nur eine Umschreibung im Aktienbuche Platz; in dem einenFalle wird der bisherige Inhaber überdies zur Zurückgabe des ihm seinerZeit ausgehändigten Kapitalbriefes an die Kompagnie angehalten unddieser hierauf kassiert," in dem anderen geschieht der Aktie selbst keineweitere Erwähnung."
Unter den Aktionären müssen drei Klassen unterschieden werden:Partizipanten, Hauptpartizipanten und privilegierte Hauptpartizipauten.Partizipant war jeder, welcher 200 Thlr. cinzahlte. In der ersten Periodehatte er nur ein einziges Recht, nämlich das auf Gewinnbezug." Inder zweiten Periode kam eine fernere Befugniß hinzu, indem bestimmtwurde, daß jährlich alle Partizipanten ohne Ausnahme zu einer Ver-sammlung geladen werden sollten, um nach zuvoriger RechnungslegungSeitens des Vorstands über eine etwaige Gewinnvertheilnng durch Majori-tätsbeschluß zu entscheiden." Da aber eine derartige Versammlung nachAusweis der Akten niemals stattgefunden hat, so stand die fragliche Be-fugniß lediglich auf dem Papier.
Als die wirklich Berechtigten kann man die Hauptpartizipantenbezeichnen, d. h. diejenigen, welche 1000 Thlr. in Aktien besaßen. Andiese Summe knüpfte sich in der ersten Periode das Stimmrecht in derGeneralversammlung; das Vielfache von tausend gab eine entsprechendeAnzahl von Stimmen." Ihre Rechte waren insbesondere folgende: Siesollten in der ersten, vor Abgang der Schiffe abznhaltenden General-versammlung zwei oder vier Kommissarien zur Rechnungsabnahme überdie bisherigen Ausgaben, sowie die ursprünglich in Aussicht genommenenvier Direktoren der Kompagnie wählen." Von ihrem Beschlüsse hingen
^ Es war dies die Einlage des Geheimraths Fuchs in Höhe von 1200 Thlr.,welche der Kurfürst übernahm und auf feinen Namen umschreiben ließ. Order, ä. ä.im Lager vor Bonn, den 18./28. September 1689, U. 65. 16. — Von der Ausstellungeiner neuen Aktie ist nicht die Rede. Dies bestärkt die kurz zuvor im Texte aus-gesprochene Ansicht, daß die Urkunde nur Beweismittel war.
" Es handelte sich um 2000 Thlr. konfiszierter Ranle'scher Aktien, welche zu-folge einer Order, >l. ä. Cöln, den 27. März/6. April 1699, U, 68. 23, auf den RathClefman umgeschrieben wurden.
" Art. 2, Urk. Th. II, Nr. 63. Das in Art. 9 ebenda erwähnte Beschwerde-recht steht nach Art. 7, Urk. Th. II, Nr. 72 nur den Hauptpartizipanten zu.
" Art. 24, Urk. Th. II, Nr. 139 a.
^ Art. 2, Urk. Th. II, Nr. 63; Art. 6, Urk. Th. II, Nr. 72. Vgl. hierzuArt. 23, Urk. Th. II, Nr. 128.
" Art. 8, Urk. Th. II, Nr. 63.