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1 (1889)
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363
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Die Rechtsverhältnisse der afrikanischen Kompagnie.

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1685 bezw. April 1688 )^ ausdrücklich vermerkt wird, daßbei be-gebenden Anstheilungen Vorweiser dieses Briefes oder dessen treuer In-haber" partizipieren solle, bezw. daß die Kompagnie dem namentlich ge-nannten Aktionär (dem Kurfürsten von Köln),seinen Erben oder recht-mäßigen Halteren und Jnhaberen dieser Obligation und Verschreibung"das eingelegte Aktienkapital schuldig sei, so ist dies nach meinem Dafür-halten lediglich eine Exckutions- oder Orderklausel, welche an der recht-lichen Natur des Papiers nichts ändert.^ Für diese Auffassung spricht,abgesehen von dem ganzen übrigen Inhalte jener Urkunden, welcher keinenAnhalt dafür bietet, daß die in Rede stehenden Worte eine alternativeInhaberklausel zu schaffen bezweckten, vor allem die Erwägung, daß indamaliger Zeit die Ausgabe von Inhaberaktien ein sie genehmigendesOktroi voranssetzte. ^ Der Kompagnie gegenüber galt als vollberechtigterAktionär allein der im Aktienbuche genannteBriefinhaber." Es gabhiernach nur Namensaktien, und nothwendig drängt sich uns die Frageans nach der Form, in welcher eine Übertragung des Mitgliedschafts-rechts stattfand. Eine Bestimmung hierüber kann man in der im Laufeder zweiten Periode gegebenen allgemeinen Vorschrift erblicken, daß etwaigeLücken nach Maßgabe des bei den holländischen Kompagnien geltendenRechtes ergänzt werden sollen, und demnach die daselbst übliche Formals vorgeschrieben ansehen.-'" Dieselbe bestand darin, daß die Über-tragung einer Aktie aus den Namen eines anderen: auf der Rückseite (inckorso) vermerkt wurde und sodann eine Umschreibung im Kompagnie-buche stattfand."" Es ist sehr wahrscheinlich, daß diese Form auch praktischzur Anwendung gelangte, "b In den beiden allein überlieferten Fällen,

»"il 2. die Anm. zu Urk, Th. II, Nr. 83.

b'b S. Brunner, Beiträge, a. a. O., S. 225 ff.

-» S. Art. 17, Urk. Tip II, Nr. 10; Art. 31 und 35, Urk. Th. II, Nr. 123.Nach Art. 209 H.-G.-B. muß der Gesellschaftsvertrag die Art der Aktien bestimmen.

S. Art. 7, Urk. Th. II, Nr. 135a; Urk. Th. II, Nr. 141.

Bericht Meinertzhagens an den König, ä. ä. Amsterdam, den 28. September1720. U. 65. 39. 8avarx, I. o., t. 1, p- 19 sagt darüber:Huarul Ion ost oon-vsnu (In prix, Io Vsiniour vu kait 1s transport, ob su SIMS la Hnittaneo su prsssnes<1uu riss Oiroetonrs, gui Iss tait onroZistrer par Io Lsorstairs ou (Irottisr; os gutsultit pour transportor la propriotö <Ios ;mrtiss voucluss, (In Vsuäonr ä 1'^olrotour."Bei der engl.-ostind. Kompagnie war eine andere Form in Geltung. S. darüber8avar)', I. o., t. 1, x. 1390.

r°>> Ob hiernach dem Reichsgerichte in der Anm. 14 zit. Entscheidung darinohne Einschränkung beigepflichtet werden kann, daßdas Indossament auf Aktien inner-halb des Geltungsgebietes des Allgemeinen Landrechtes zur Zeit des Inkrafttretensdes Stempelgesetzes (vom 7. März 1822) noch nicht gesetzlich zulässig gewesen ist,"möchte ich bezweifeln.