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1 (1889)
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Die Rechtsverhältnisse der afrikanischen Kompagnie.

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der Verkauf der Rückfrachten und die Gewinnvertheilung ab." In ihrerMacht stand es, über die Bewindhaber beim Kurfürsten oder bei demPräsidenten der letzten Generalversammlung Beschwerde zu führen; ja,sie waren sogar in ihrer Gesammtheit befähigt, darüber zu entscheiden,falls nämlich der Kurfürst die Sache vor die nächste Generalversamm-lung verwies." Außer der Bestallung der Bewindhaber lag ihnen fernerdie des Buchhalters, des Kassierers, des Magazin- und Equipagen-meisters und der Offiziere ob; desgleichen bestimmten sie das Gehaltaller dieser Personen." Der Gouverneur in den Kolonien sollte ent-weder ein Hauptpartizipant sein oder eine Kaution von 2000 Thlr. stellen;der Präsident des Kompagniegerichtshofes konnte aber nur aus ihrerMitte hervorgehen." Sie allein erhielten jährlich auf ihr VerlangenBilanz und Inventar zngestellt, sie waren zu hören, so oft es sich umdie Ausrüstung von Schiffen handelte, ihnen fiel endlich, unter Vor-behalt der kurfürstlichen Bestätigung, die Abfassung von Reglementszu." In der zweiten Periode gingen ihre Rechte noch weiter. Siedurften sich Statuten ganz nach eigenem Gefallen geben." Überdieskonnten sie beanspruchen, daß ihnen auch die Rechnungen über die Aus-rüstung der Schiffe und den Ertrag der Rückfrachten, sowie die vonden auswärtigen Kontoren einlaufenden Briefe und Berichte abschriftlichzugestellt wurden; schließlich sollten sie vor Anstrengung von Prozessenbefragt werden."

Die dritte Klasse bestand ans denjenigen Aktionären, welche anseinmal 10000 Thlr. Aktien gezeichnet und übernommen hatten; sie warenfür den Fall, daß sie in Emden wohnten, ohne weiteres Bewindhaber.Besondere Vortheile wurden denjenigen zugesichert, welche zusammen einKapital von 120000 Thlr. einlcgten."

Als Organe der Kompagnie dienten der Vorstand und dieGeneralversammlung.

Nach dem ersten Oktroi sollte der Vorstand aus vier Direktorenoder Bewindhabern bestehen,welche wo möglich und nöthig an vier

" Art. 4. 8, Urk. Th. II, Nr. 63; Art. S, Urk. Th. II, Nr. 72; Art. 21, 24,Urk. Th. II, Nr. 139 s..

" Art. 9, Urk. Th. II, Nr. 63; abgeändert durch Art. 7, Urk. Th. II, Nr. 72.

^ Art. 5. 6, Urk. Th. II, Nr. 72.

Art. 11. 19, Urk. Th. II, Nr. 67.

b- Art. 8. 11. 19. 24, Urk. Th. II, Nr. 72.

-2 Art. 14, Urk. Th. II, Nr. 135 a; Art. 11, Urk. Th. II, Nr. 189 a; Art. 29,Urk. Th. II, Nr. 145.

Art. 22. 23. 26, Urk. Th. II, SU. 139 a; Art. 2. 25, Urk. Th. II, Nr. 145.

" Art. 16, Urk. Th. II, Nr. 139 a; Nr. 139 b.