358
1. Anhang.
Participanten der Compagnie einzuschreiben," sondern gemeinhin „allesdasjenige zu thun und vorzunehmen, was zu NaintonirunA der Com-pagnie und sothanen Handels erfordert wird."" Ihre öffentlich-rechtlicheStellung bringt es mit sich, daß ihr Vertretung an fremden Höfen undEinschluß in die Staatsverträge Kurbraudenburgs mit seinen Alliiertenzugesichert wird, daß sie im Namen des Kurfürsten mit den Eingeborenenselber Verträge schließen, daß sie durch eigene Beamte unter dem Vorsitzeeines vom Kurfürsten bestellten Präsidenten die Gerichtsbarkeit ausüben,auch zu ihrem Schutze Militär halten und naturgemäß Vertheidignngs-kriege führen darf." Das Recht, selbständig Frieden zu schließen, erhieltsie erst in der zweiten Periode;" vordem war hierzu die Genehmigungdes Kurfürsten nothwendig.
Ihren Gerichtsstand hatte sie als Beklagte vor dem Landesherrn."In der ersten Periode sollten speziell dazu abgeordnete Mitglieder desGeheimen Rathes die Instruktion der Sache besorgen. Später wardafür eine ständige, aus einem Wirklichen Geheimen Rath, einem Kammer-gerichtsrath und einem Marinesachverständigen zusammengesetzte Kommissionausersehen. Diese letztere durfte auch den Streit selbst entscheiden; aufden Antrag des einen von beiden Thcilen sollte aber die Sache an eineenglische oder holländische Admiralität oder an einige der vornehmsten Advo-katen einer solchen zum Spruche abgegeben werden." Die Kompagnie
Art. 4. 5. 8. 10. 21. 26, llrk. Th. II, Nr. 67. — S. auch die BestallungRut's zum Schiffsprediger, Urk. Th. II, Nr. 53a. '
" Art. 12. 13. 18. 19. 21, Urk. Th. 11, Nr. 67. — Der militärische Schutzder deutschen Schutzgebiete gegen kriegerische Angriffe van außen liegt völlig dem Reicheob. Zu einer förmlichen Kriegserklärung gegenüber einer fremden Macht wird dieZustimmung des Bundesraths, selbst im Falle eines Angriffs auf eines der Schutz-gebiete, für nothwendig zu erachten sein. Vgl. v. Stengel, a. a. O., S- 113: GeorgMeyer, a. a. O., S. 210. Wegen der Rechtspflege in den Schutzgebieten und der Ver-waltung ihrer auswärtigen Angelegenheiten s. Georg Meyer, a. a. O., S. 195 ff., 208 ff.
" Art. 6, Urk. Th. II, Nr. 139 a.
Art. 20, Urk. Th. II, Nr. 67; Art. 6, Urk. Th. II, Nr. 136. — Vgl. auchwegen der amerikanischen Kompagnie Art. 40, Urk. Th. II, Nr. 123; Art. 16, Urk. Th. II,Nr. 127. — In der Praxis scheint übrigens die afrikanische Kompagnie von diesemprivilegierten Gerichtsstände keinen Gebrauch gemacht zu haben, denn die aktenkundigenProzesse, in die sie als Beklagte verwickelt war, wurden vor holländischen Gerichtengeführt. So hatte ein Gläubiger van der Cloot sie mehrfach vor dem Hofe von Hollandbelangt — Bericht des Bewindhaberkollegiums an den Kurfürsten, ä. ck. Emden, Juli1702, L. 65. 26. — In dem Reverse vom 29. Juni 1700, U. 65. 25, verpflichtetesich die Stadt Emden ausdrücklich, die etwa erbetene Jurisdiktion des Hofes von HollandZu exequieren, ein Zeichen, daß diese praktisch gewesen sein muß.
^ Es war dies eine besondere Art der Aktenversendung. S. über dieses In-stitut in damaliger Zeit: Stölzel, a. a. O., S. 377 und 425.