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1 (1889)
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Die Rechtsverhältnisse der afrikanischen Kompagnie.

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hatte auch das Münzregal, soweit es sich um das aus den Kolonienzurückgebrachte Gold und Silber handelte, mußte jedoch die Münzen mitdem Namen und Gepräge des Souveräns versehen."

Damit die sämmtlichen von ihr ausgehenden Akte eine größereAutorität hätten, war ihr schließlich ein Siegel verliehen, welches zurZeit Kurbrandenburgs in einem kurfürstlichen Adler mit der Inschrift:In Il8uin Zooiotntis ^krioaimo Lrnncisnbnrgonsis bestand und später eineentsprechende Abänderung erfuhr."

Als Äquivalent für diese zahlreichen Privilegien genoß der Kur-fürst besondere Vorrechte. Es wird sich weiterhin noch mehrfach Gelegen-heit finden, auf seine ausgezeichnete Stellung in der Kompagnie zurück-zukommen; hier sei nur erwähnt, daß sowohl Friedrich Wilhelm, wiesein Nachfolger sich für die etwaige Verlängerung der Oktrois, ersterereineleidliche Erkenntlich," letzterer eine solche von zehn Prozent desseiner Zeit abzuschätzenden Gesellschaftsvermögens Vorbehalten haben."

Was die rechtliche Natur der Kompagnie anlangt, so war sieunbedenklich eine juristische Person (univorÄtns xerscnmrnni), nicht eineSoeietüt (soewtas). Unter den Mitgliedern als solchen bestanden keineBeziehungen." Die Mitgliedschaft war vererblich und veräußerlich,"in Angelegenheiten der Kompagnie entschied nicht der Wille der Einzelnen,sondern lediglich der Gesammtwille," das Vereinsvermögen war scharfgeschieden von dem Vermögen der einzelnen Mitglieder, und blos das

2° Art. 9, Nrk. Th. II, Nr. 72. Vgl. Anm. 66 zu Kap. 3, 8 1 und S. 175.

-- Art. 25, Urk. Th. II, Nr. 67; Art. 13, Nrk. Th. 11, Nr. 77. Vgl. auchArt. 41, Nrk. Th. II, Nr. 123. Die Direktoren in den Kolonien und in St. Thomasführten gleichfalls ein Siegel. Das Arguin'fche Siegel ist auf dem Titelblatte vonBrandenburg-Preußen" abgebildet. Für Groß-Friedrichsburg wurde noch im Jahre1710 ein neues Siegel angeschafft. Nach einer Order, <1. ä. Cöln, den 28. August 1710,N. 65. 31, erhielt dafür der Pitschierstecher Samuel Joseph 33 Thlr. 16. Gr. ausgezahlt.

Die Verleihung eines besonderen Siegels an die Kompagnien war damals all-gemein üblich. Die durch das Edikt vom 1. September 1664 ins Leben gerufeneOorapa^uio äs« Indes Orientales hatte aber von ihrem Souverän (Louis XIV.) sogarein Wappen mit der Inschrift: ,,1'Iorobo, <iuoo»ugus kerar" erhalten. 8svarv, I. o.,t. 1, x, 1338.

-2 Art. 16, Urk. Th. 11, Nr. 67; Art. 12, Urk. Th. 11, Nr. 135 a. Vgl. aberArt. 12, Urk. Th. II, Nr. 91; Art. 7, Urk. Th. II, Nr. 117; Art. 42, Urk. Th- II,Nr. 123; Art. 18, Urk. Th. 11, Nr. 127.

2- Art. 2, Urk. Th. 11, Nr. 63.

2 » Urk. Th. 11, Nr. 83.

2 ° S. z. B. Art. 24, Urk. Th. II, Nr. 67; Art. 6. 7. 11. 13. 15. 21, Urk.Th. II, Nr. 72; Art. 15. 24, Urk. Th. II, Nr. 139 a.