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1 (1889)
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357
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Die Rechtsverhältnisse der afrikanischen Kompagnie.

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Diese Rechte stehen ihrausschließlich" zu,"'' d. h. es ist jedem anderen,gleichviel ob kurfürstlicher Unterthan oder Fremder, verboten, sich in dasGebiet des Oktrois zu begeben, und zwar bei Vermeidung der Konfis-kation von Schiff und Gut und unter Androhung einer Leibesstrafe ftirdie Zuwiderhandelnden. Gegen unrechtmäßige Störungen Dritteranfreien Orten und in freier See" oder, wie es an anderer Stelle heißt,es sei in Afrika oder Europa zu Wasser oder Lande" wird ihr Schutzund Schirm Seitens des Kurfürsten, nöthigenfalls im Repressalien-wege, zugesagt." Sie genießt während der ersten drei Jahre in deneinheimischen Häfen vollkommene Zoll- und Abgabenfreiheit für ihreSchiffe"" ihre Aktien unterliegen bis zum Ablauf des Oktrois keinerleiBesteuerung." Der Kurfürst giebt ihr die zur Erbauung der erstenFestung erforderlichen Materialien, stellt zudem auf die nächstfolgendenvier Jahre die Munition und die Garnison, für die letztere auch nochBekleidung und Lebensmittel während 18 Monaten, sorgt für einenGeistlichen in den guineischen Kolonien, für die erstmalige Abordnungeines Gesandten an die Eingeborenen, sowie eines daselbst residierendenKorrespondenten und verspricht nicht alleindie höchste Summe der

"b Art. 15, llrk. Th. II, Nr. 67; Art. 1 und 2, Urk. Th. II, Nr. 139 s. ImHinblick auf den citierten Art. 15 war dem Admiralitätsrath Brouw in seiner Instruk-tion vom 9. Dezember 1684, U. 65. 10, anbefohlen, auf hoher See noch einmal dieauf dem Schiffe befindlichen Personen nach der Musterrolle dnrchzugehen und denjenigen,welcher sich ohne"Erlaubniß des Bewindhaberkolleginms darauf befände, entweder miteinem Retourschiffe nach Europa zu senden oder ihn in Afrika durch den Fiskal an-klagen zu lassen. Die Ausschließlichkeit des Privilegs galt übrigens auch bei allenausländischen Kompagnien. Vgl. 8svar^, I. e.

Bemerkenswerth erscheint noch, daß die ausschließliche Privilegierung der afri-kanischen Kompagnie sich selbstredend auch auf den Landerwerb im Kolonialgebiete er-streckte, während von den heutigen Kolonialgesellschajten nur die Neu-Guinea-Kompagnieeine Art Grunderwerbsmonopol besitzt. Vgl. Georg Meyer, a. a. O., S. 163 ff.

>2 Art. 10, llrk. Th. II, Nr. 63; Art. 14, Urk. Th. II, Nr. 67; Art. 9, llrk.Tb. II, Nr. 185 a; Art. 7 und 9, Urk. Th. II, Nr. 139 a.

" Art. 17 und 22, Urk. Th. II, Nr. 67. Heutzutage ist das anders. Dadie Schutzgebiete im Sinne der Zoll- und Steuergesetze als Ausland gelten, so unter-liegen die aus denselben in das deutsche Zollgebiet eingesührten Maaren der Zollpflicht.Vgl. Georg Meyer, a. a. O-, S. 93 sf,

" Art. 14, Urk. Th. II, Nr. 139 a. Hiernach würde auch die Übertragungder Aktien durch Indossament einer sonst etwa bestehenden Stempelpflicht nicht unter-legen haben, während heutzutage das Indossament auf den Antheilscheinen einer nachpreußischem Recht zu beurtheilenden Kolonialgesellschaft nach dem Stempelsteuergesetzevom 7. März 1822 für stempelpflichtig zu erachten ist, sofern man die fraglichen Scheinenicht zu denöffentlichen Papieren" zählen will. Vgl. Urth. des Reichsger. vom18. Januar 1886, Entsch. Bd. 15, S. 230 ff.